Lohnzahlung während eines Arbeitskampfes 177
gütet, sondern ein außertarifliches Entgelt dafür erbracht, daß die Arbeitnehmer zu für sie ungewohnten Zeiten Arbeit geleistet und die Produktion trotz der physisch und psychisch erschwerten Arbeitsumstände aufrechterhalten haben. Jeder arbeitswillige Arbeitnehmer muß sich das Odium des„Streikbrechers“ gefallen lassen und damit eine von der kampfführenden Gewerkschaft— legitimerweise — planmäßig aufgebaute psychisch-nervliche Hemmschwelle überwinden. Die Streikenden stellen hingegen einen vordergründigen Aspekt heraus, der den zwar existierenden, aber doch ganz äußerlichen Zusammenhang von„Anwesenheit“ und„Prämie“ betrifft. Wenn auch die Zahlungen nur Anwesende, d.h. tatsächlich arbeitende Arbeitnehmer bekamen, so schließt das nicht aus, daß eine erhöhte Intensität der Arbeit und damit eine erhöhte physische und psychische Beanspruchung abgegolten werden sollte. Eine solche Differenzierung ist nicht a priori unangemessen, wie sich schon daraus ergibt, daß auch die Tarifvertragsparteien typischerweise spezielle Regelungen zur Bezahlung von Überstunden und Feiertagsarbeit vorsehen und Normen über Leistungszulagen treffen. In diesen Fällen geht es nicht um Bezahlung reiner Anwesenheit, sondern um Bezahlung von Arbeit unter nicht„normalen“ Bedingungen. Sicherlich mag gerade in solcher Zusatzvergütung ein tatsächlicher Anreiz zur Arbeit etwa an Feiertagen oder nach Schichtende liegen— das führt aber nicht dazu, daß hier nur von einer Anwesenheitsprämie gesprochen werden könnte.
Selbst wenn aber diese Wertung zuträfe, ließe sich die Unsachgemäßheit der Differenzierung nicht allein schon daraus herleiten. Das Bundesarbeitsgericht hatte sich bisher, soweit ersichtlich, in zwei Entscheidungen mit der Frage zu befassen, ob streikbedingte Arbeitsniederlegungen zur Vorenthaltung bzw. Kürzung. von Gratifikationen führen dürfen. Die erste Entscheidung vom 27. 6. 19588! ist ein gerichtliches„Nachspiel“ zum schleswig-holsteinischen Metallarbeiterstreik. Der Streik dauerte vom 24. 10. 1956 bis zum 27. 2. 1957. Der beklagte Arbeitgeber sagte am 5. 12. 1956 zu,„an alle Belegschaftsmitglieder, die am 5. 12. 56 in unserem Betrieb tätig sind, d.h. Arbeitsleistung vollbringen, zum Weihnachtsfest eine Gratifikation“ zu zahlen. Der Kläger hatte auch am 5. 12. 1956 am Streik teilgenommen und deshalb keine Weihnachtsgratifikation erhalten. Nach Beendigung des Streiks verlangte er die Zahlung der Gratifikation. Sowohl das Landesarbeitsgericht Kiel als auch das Bundesarbeitsgericht lehnten einen Anspruch wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ab. Die Tatsache, daß die von der Gratifikation ausgeschlossenen Arbeitnehmer am Stichtag nicht gearbeitet hätten, sei ein relevanter Unterschied, der eine Ungleichbehandlung rechtfertige. In seiner Anmerkung stimmte Alfred Hueck dem mit der Erwägung zu, daß kein Streikteilnehmer vom Arbeitgeber erwarten konnte, daß er sie freiwillig in eine Gratifikation miteinbeziehe, wenn sie die Arbeitsaufnahme verweigerten.
Der der zweiten Entscheidung des Bundesarbeitsgericht zugrundeliegende Sachverhalt® lag dagegen anders: Ein Arbeitgeber kündigte vor Weihnachten ein als