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Humanität und Rationalität in Personalpolitik und Personalführung : Beiträge zum 60. Geburtstag von Ernst Zander / hrsg. von Helmut Glaubrecht und Dieter Wagner
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Lohnzahlung während eines Arbeitskampfes 177

gütet, sondern ein außertarifliches Entgelt dafür erbracht, daß die Arbeitnehmer zu für sie ungewohnten Zeiten Arbeit geleistet und die Produktion trotz der phy­sisch und psychisch erschwerten Arbeitsumstände aufrechterhalten haben. Jeder arbeitswillige Arbeitnehmer muß sich das Odium desStreikbrechers gefallen lassen und damit eine von der kampfführenden Gewerkschaft legitimerweise planmäßig aufgebaute psychisch-nervliche Hemmschwelle überwinden. Die Streikenden stellen hingegen einen vordergründigen Aspekt heraus, der den zwar existierenden, aber doch ganz äußerlichen Zusammenhang vonAnwesenheit undPrämie betrifft. Wenn auch die Zahlungen nur Anwesende, d.h. tatsäch­lich arbeitende Arbeitnehmer bekamen, so schließt das nicht aus, daß eine er­höhte Intensität der Arbeit und damit eine erhöhte physische und psychische Be­anspruchung abgegolten werden sollte. Eine solche Differenzierung ist nicht a priori unangemessen, wie sich schon daraus ergibt, daß auch die Tarifvertrags­parteien typischerweise spezielle Regelungen zur Bezahlung von Überstunden und Feiertagsarbeit vorsehen und Normen über Leistungszulagen treffen. In die­sen Fällen geht es nicht um Bezahlung reiner Anwesenheit, sondern um Bezah­lung von Arbeit unter nichtnormalen Bedingungen. Sicherlich mag gerade in solcher Zusatzvergütung ein tatsächlicher Anreiz zur Arbeit etwa an Feiertagen oder nach Schichtende liegen das führt aber nicht dazu, daß hier nur von einer Anwesenheitsprämie gesprochen werden könnte.

Selbst wenn aber diese Wertung zuträfe, ließe sich die Unsachgemäßheit der Dif­ferenzierung nicht allein schon daraus herleiten. Das Bundesarbeitsgericht hatte sich bisher, soweit ersichtlich, in zwei Entscheidungen mit der Frage zu befassen, ob streikbedingte Arbeitsniederlegungen zur Vorenthaltung bzw. Kürzung. von Gratifikationen führen dürfen. Die erste Entscheidung vom 27. 6. 19588! ist ein gerichtlichesNachspiel zum schleswig-holsteinischen Metallarbeiterstreik. Der Streik dauerte vom 24. 10. 1956 bis zum 27. 2. 1957. Der beklagte Arbeitgeber sagte am 5. 12. 1956 zu,an alle Belegschaftsmitglieder, die am 5. 12. 56 in unse­rem Betrieb tätig sind, d.h. Arbeitsleistung vollbringen, zum Weihnachtsfest eine Gratifikation zu zahlen. Der Kläger hatte auch am 5. 12. 1956 am Streik teilge­nommen und deshalb keine Weihnachtsgratifikation erhalten. Nach Beendigung des Streiks verlangte er die Zahlung der Gratifikation. Sowohl das Landesarbeits­gericht Kiel als auch das Bundesarbeitsgericht lehnten einen Anspruch wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ab. Die Tatsache, daß die von der Gratifikation ausgeschlossenen Arbeitnehmer am Stichtag nicht gearbeitet hät­ten, sei ein relevanter Unterschied, der eine Ungleichbehandlung rechtfertige. In seiner Anmerkung stimmte Alfred Hueck dem mit der Erwägung zu, daß kein Streikteilnehmer vom Arbeitgeber erwarten konnte, daß er sie freiwillig in eine Gratifikation miteinbeziehe, wenn sie die Arbeitsaufnahme verweigerten.

Der der zweiten Entscheidung des Bundesarbeitsgericht zugrundeliegende Sach­verhalt® lag dagegen anders: Ein Arbeitgeber kündigte vor Weihnachten ein als