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Humanität und Rationalität in Personalpolitik und Personalführung : Beiträge zum 60. Geburtstag von Ernst Zander / hrsg. von Helmut Glaubrecht und Dieter Wagner
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178 Lohnzahlung während eines Arbeitskampfes

Gratifikation bezeichnetes Weihnachtsgeld an, für das er u.a. folgende Klau­sel aufstellte:

Bei längerem Arbeitsausfall durch Krankheit oder aus sonstigen Gründen, die im abgelaufenen Jahr eine Abwesenheit von mehr als 4 Wochen zur Folge hatten, wird... entsprechend der Gesamtdauer des Arbeitsausfalls die Zu­wendung prozentual gekürzt... Durch die Entgegennahme erklärt der Be­triebsangehörige sein Einverständnis mit dieser Regelung...

Der Kläger hatte eine gegenüber seinen Arbeitskollegen um 35 DM gekürzte Prä­mie erhalten, weil er im abgelaufenen Jahr 12 Tage wegen Krankheit und 51 Tage infolge eines Streiks nicht gearbeitet habe. Die Klage blieb in allen drei In­stanzen erfolglos. Das Bundesarbeitsgericht klassifiziert ein derart gestaffeltes Weihnachtsgeld zutreffend alsmodifizierte Anwesenheitsprämie. Solche Prä­mien hielt das Gericht für unbedenklich. Es führte aus:

Aus diesem Grunde ist es nicht zu beanstanden, wenn bei der Zahlung der Zulage auf die Tatsache der Betriebsanwesenheit an sich abgestellt wird, und zwar ohne Rücksicht darauf, welche Gründe den Arbeitnehmer im Einzelfall an dieser Anwesenheit gehindert haben, insbesondere, ob der Arbeitnehmer diese Gründe zu vertreten hat oder ob sie für ihn gar vorwerfbar sind oder nicht.

Speziell für die streikbedingten Ausfalltage sah das Gericht keine anderen Wer­tungsgesichtspunkte:

Was für die durch Krankheit bedingte Betriebsabwesenheit gilt, gilt aber auch von der streikbedingten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um einen rechtmäßigen oder rechtswidrigen Streik handelt. Denn der rechtmäßig streikende Arbeitnehmer ist zwar berechtigt, während des Streiks seine Ar­beitsleistung zu versagen und die Arbeitsstätte zu meiden. Er hat aber keine größere Berechtigung, dem Betrieb fernzubleiben als der Erkrankte. Was für diesen gilt, muß für jeden ebenfalls gelten.

Danach ist es also möglich, Gratifikationen nach der tatsächlichen Betriebsan­wesenheit zustaffeln, also auch streikbedingte Fehlzeiten anspruchsmindernd zu berücksichtigen.

Es ist allerdings fraglich, ob dem uneingeschränkt auch heute noch zu folgen ist. Die Rechtsprechung hatte sich zwar mit den streikbedingten Fehlzeiten nicht wieder auseinanderzusetzen; wohl aber hat das Bundesarbeitsgericht seine Judi­katur zur Berücksichtigung krankheitsbedingter Abwesenheit geändert. Diese Änderung der Rechtsprechung war zum Zeitpunkt des letztgenannten Urteils be­reits eingeleitet worden. In einer Entscheidung zum nordrhein-westfälischen Hausarbeitstagsgesetz hatte das Bundesarbeitsgericht entschieden, daß ein Ar­