Lohnzahlung während eines Arbeitskampfes 179
beitnehmer, der vom Recht auf einen solchen Hausarbeitstag Gebrauch macht, nicht auf die Betriebsanwesenheit abstelle®?.
Damit war der Anfang gemacht, Differenzierungen bei Fehlzeiten auf deren Anlaß hin zu überprüfen. Es war der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts, der mit einer Anfrage an den Ersten und Fünften Senat vom 30. 4. 1970%* den entscheidenden Schritt tat: Bei laufend gewährten Anwesenheitsprämien, d.h. solchen, die während eines Monats zusätzlich zum Lohn gezahlt werden, dürfe nach seiner Ansicht wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten, für die nach dem Lohnfortzahlungsgesetz das Arbeitsentgelt weitergezahlt werden muß, keine Kürzung vorgenommen werden. Eine laufende Anwesenheitsprämie sei Teil des „fortzuzahlenden Entgelts“ im Sinne von$ 2 Abs. 1 LohnFG; ausgenommen seien durch$ 2 Abs. 1 Satz 2 LohnFG nur solche Leistungen, die dem Arbeitnehmer tatsächlich entstandene Aufwendungen ersetzen sollten. Anders sollte die Rechtslage nach einem Urteil des Fünften Senats vom 9. 11. 1972® jedoch bei nur einmal jährlich gezahlten Gratifikationen, wie z.B. beim Weihnachtsgeld, sein. Hier sei es durch das Lohnfortzahlungsrecht nicht ausgeschlossen, krankheitsbedingte Fehlzeiten anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Es handelt sich zwar um Lohn im weiteren Sinne, der für die vergangene Arbeitsleistung gewährt werde, aber nicht um„fortzuzahlendes“ Entgelt im Sinne der einschlägigen Lohnfortzahlungsvorschriften($$ 1 Abs. 1 LohnFG, 616 Abs. 2 BGB, 63 Abs. 1 HGB, 133c GewO)®.
Ob eine Zulage„Aufwendungsersatz“ oder„Entgelt“ sei, bestimme sich, so präzisierte später der Fünfte Senat?’ nicht nach der Deklaration des Arbeitgebers, sondern nach ihrer„wahren Natur“. Der Arbeitgeber kann also seiner Lohnfortzahlungspflicht nicht dadurch ausweichen, daß er Leistungen als Aufwendungsersatz oder Gratifikation bezeichnet. Diese Rechtsprechung hatte im Schrifttum sowohl Zustimmung als auch— vor allem wegen ihrer inneren Widersprüchlichkeit— Kritik erfahren®S,
Der Fünfte Senat entschied daraufhin in seinem Urteil vom 19. 5. 1982
BAG AP Nr. 12 zu 8611 BGB— Anwesenheitsprämie— DB 1982, S. 2190ff.:
„Jährlich gezahlte Anwesenheitsprämien dürfen wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten nicht gekürzt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig.“
Die Klägerin hatte, weil sie 1979 sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt war, eine Anwesenheitsprämie für dieses Jahr nicht erhalten. Das Arbeitsgericht hatte ihre Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf®? hatte ihr stattgegeben. Das Bundesarbeitsgericht hielt an seiner bisherigen Rechtsprechung fest,” daß eine solche jährlich gezahlte Anwesenheitsprämie wohl„Entgelt“, nicht aber