182 Lohnzahlung während eines Arbeitskampfes
rung zwischen tatsächlich Arbeitenden und Streikenden im Rahmen einer auf Anwesenheit abstellenden Prämie nicht sachfremd.
Das hier erzielte Ergebnis wird auch durch die Überlegung gestützt, daß es widersinnig wäre, unter Außerachtlassung des gewählten Differenzierungskriteriums auch den Streikenden eine solche Prämie zuzusprechen: Wenn Überprüfungskriterium der Zweck der Leistung ist, wird vollends deutlich, daß eine solche gezahlte Prämie ihren Sinn vollkommen verlöre. Eine Nivellierung der unterschiedlich behandelten Arbeitnehmergruppen würde geradezu den Zweck der Leistung vereiteln. Das kann aber im Rahmen der Überprüfung der Sachlichkeit des angeführten Kriteriums nicht das Ziel sein. Würde man anders entscheiden, dann hätte der Arbeitgeber ausgerechnet im Arbeitskampf zu seinen Lasten eine Sonderzulage gewährt, deren Zweck nicht mehr erkennbar wäre, da es ihm ja nicht darum ging, allen Arbeitnehmern unabhängig von ihrer Streikteilnahme eine über das tarifliche Entgelt hinausgehende Gratifikation zukommen zu lassen, womit auch kein Streikender rechnen konnte”.
Ein Anspruch der Streikenden unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung scheidet folglich aus. Der Arbeitgeber dürfte die Anwesenheit zu einem entgelterhöhenden Kriterium machen. Daraus folgt, daß auch dann, wenn die Kläger mit ihrer Wertung der Zahlungen als Anwesenheitsprämie entgegen dem hier vertretenen Standpunkt recht hätten, der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt wäre.
Unter dem Gesichtspunkt, daß die arbeitswilligen Arbeitnehmer— wie dargelegt — tatsächliche Mehrbelastungen physischer und psychischer Art auf sich genommen haben, kommt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes jedenfalls nicht in Frage. Eine Anknüpfung an solche tatsächlichen, tariflich nicht vergüteten Leistungen der Arbeitnehmer ist ein typischer Tatbestand, der eine Prämienzahlung des Arbeitgebers rechtfertigt.
IV Verstoß gegen tarifvertragliche Maßregelungsverbote?
Vielfach enthalten Tarifverträge, die schließlich am Ende eines Arbeitskampfes abgeschlossen werden, ein Maßregelungsverbot zugunsten der am Streik teilnehmenden Arbeitnehmer. So lautet etwa das Maßregelungsverbot, das zwischen den Tarifvertragsparteien des Bundesverbandes Druck e. V. und der Industriegewerkschaft Druck und Papier nach Abschluß der Tarifauseinandersetzungen in der Druckindustrie im Jahre 1984 vereinbart wurde, wie folgt:
„Jede persönliche Maßregelung von Beschäftigten wegen Beteiligung an dem Tarifkonflikt in der Druckindustrie 1984 unterbleibt oder wird rückgängig gemacht, falls sie bereits erfolgt ist“.