184 Lohnzahlung während eines Arbeitskampfes
Da hier eine solche allgemeine Klausel Verwendung gefunden hat, ist eine am überkommenen Verständnis orientierte Auslegung geboten, die auch noch in der Revisionsinstanz möglich ist!®,
Eine solche Auslegung anhand der Tarifpraxis ergibt, daß die Tarifparteien mit dem Maßregelungsverbot nicht auch das Lohnrisiko des streikenden Arbeitnehmers regeln wollen. Es hat traditionell nicht den Sinn, den Arbeitnehmer so zu stellen, als hätte er gearbeitet, um so ihm durch den Streik entstandene Vermögensverluste auszugleichen!!°
Der Arbeitgeber ist aufgrund des Maßregelungsverbots noch nie für verpflichtet gehalten worden, Lohn oder Prämien, die während des Streiks entfielen, nachzuzahlen!!!,
Lohnnachzahlungsklauseln sind in der deutschen Tarifpraxis ohne jegliche Bedeutung und dazu in ihrer Zulässigkeit umstritten!!?,
Es ist also nicht möglich, der hier verwendeten Formel eine Auslegung zu geben, die auch das Lohnrisiko während des Arbeitskampfes umfassen würde.
Die Argumentation des Landesarbeitsgerichts liegt allerdings auf einer anderen Ebene: Danach soll der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifvertrages mit dem Maßregelungsverbot entscheidend sein. Die Zahlung vor dem 6. 7. 1984 soll, da „abgeschlossen“, keine Maßregelung, die Zahlung vom 13. bzw. 15. 7. 1984 dagegen, da„neue“ Regelung, eine Maßregelung im Sinne des„Tarifvertrages“ darstellen. Diese Unterscheidung überrascht zunächst schon wegen der mit dem Maßregelungsverbot verbundenen Rückwirkungsklausel, die sich gerade auch auf vergangene Maßnahmen beziehen soll. Das Landesarbeitsgericht stützt sich bei seiner Argumentation auf die vom Bundesarbeitsgericht!!? vertretene These, daß sich das Maßregelungsverbot nicht auf in der Vergangenheit abgeschlossene Maßnahmen, wie z. B. auf die während des Streiks nur an die Weiterarbeitenden gezahlte„Weihnachtsgratifikation“ erstrecke. Solche„verschenkten Gelegenheiten“ also würde auch das Maßregelungsverbot den Arbeitnehmern nicht wiederbringen.
Die dem Maßregelungsverbot zeitlich nachfolgende Zahlung wird dagegen mit dem Argument der Klausel subsumiert, das schon A. Hueck in seiner Anmerkung gebracht hatte. Er stimmte dem Bundesarbeitsgericht zwar zu, hielt aber die Tragweite dieses Urteils für begrenzt. Alle nach dem Inkrafttreten des Tarifvertrages zu leistenden Gratifikationen(wie etwa das folgende Weihnachtsgeld) dürften die Streikenden nicht mehr ausnehmen; derlei Differenzierungen stünde das Maßregelungsverbot entgegen!!*.
Dieser Betrachtung ist für den konkreten Fall(Weihnachtsgeld) zweifellos zuzustimmen. Bei einem„Weihnachtsgeld“ darf nach Inkrafttreten des Tarifvertra
