Lohnzahlung während eines Arbeitskampfes 185
ges sicher nicht mehr nach etwaiger Streikteilnahme differenziert werden, wenngleich die Fehlzeiten anspruchsmindernd berücksichtigt werden dürfen!'5,
Das Maßregelungsverbot führt nämlich nicht dazu, daß der Arbeitnehmer so behandelt werden muß, als hätte er gearbeitet. Der Arbeitgeber braucht deshalb nicht den Lohn für die Streiktage zu zahlen, ebensowenig die„laufenden“ Anwesenheitsprämien. Das ist Teil des vom Arbeitnehmer zu tragenden Lohnausfalls beim Streik, der sich nicht durch das Maßregelungsverbot auffangen läßt. Dies wurde, wie dargelegt, mit bisherigen Maßregelungsklauseln auch nie verbunden.
3 Die Prämienzahlungen als„Maßregelung“
Indes ist es zweifelhaft, ob eine solche Konstellation hier vorliegt, ob also die erste Zahlung eine„Altmaßnahme“ und die zweite eine„Neuregelung“ darstellen und demzufolge eine unterschiedliche rechtliche Behandlung geboten ist. Daß der Zeitpunkt der Zahlung in diesem Fall ein nur vordergründiges Kriterium darstellt, zeigt nicht nur die vom Tarifvertrag angeordnete Rückwirkung, sondern auch die Überlegung, daß es nicht der Sinn sein kann, den Arbeitgeber in Fällen der vorliegenden Art zu Schnellzahlungen an die Nichtstreikenden zu veranlassen, um dem Maßregelungsverbot zu entgehen. Deshalb kann es rechtlich schwerlich einen Unterschied machen, ob er etwa einen Teil erst mit der nächsten Lohnabrechnung überweist. Ganz offenbar ändert der Zeitpunkt dieser Zahlung selbst nichts an ihrem Charakter. Die Irrelevanz des Zeitpunktes folgt hier aus der Überlegung, daß der Sachverhalt, an den angeknüpft wird, bereits„abgeschlossen“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist und insofern durch die Zahlung keine„neue“ Regelung geschaffen wird. Entscheidend ist der wahre Charakter beider Zahlungen als Ganzes. Es muß untersucht werden, ob der Tatbestand der Gewährung solcher Prämien überhaupt als„Maßregelung“ begriffen werden kann oder nicht. Ein Splitting in zwei mehr oder weniger zufällige Raten ist hingegen sachfremd. Es kann vielmehr nur darauf ankommen, wie die Vergütung der Streikarbeit als solche zu werten ist.
Der Begriff Maßregelung umfaßt generell„alle Nachteile, mögen sie eine Änderung der Entlohnung, des Akkords, der Gewährung von Urlaub oder anderer Arbeitsbedingungen darstellen“!!6,
Es soll dadurch für die Zukunft eine Schlechterstellung vermieden werden!!”.
Bereits eingetretene Rechts- und Vermögensverluste können und sollen jedoch nicht wieder rückgängig gemacht werden. Solche den Streikenden rechtmäßig entgangenen Vorteile können nicht später durch ein Maßregelungsverbot zu Unrecht vorenthaltenen Leistungen umgedeutet werden. Der Charakter einer Maßnahme als„Maßregelung“ muß also unabhängig vom Zeitpunkt des Inkrafttretens eines„Maßregelungsverbots“ feststehen.
