186 Lohnzahlung während eines Arbeitskampfes
Die Zahlung der Zulagen im vorliegenden Fall hatte den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt. Auch im Lichte von Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG war sie nicht als Behinderung der Koalitionsfreiheit anzusehen. Sie hielt sich im Rahmen tolerabler Nebenwirkungen, die ihr nicht den Charakter als Vergütung für zusätzliche, tariflich nicht abgegoltene Arbeitsleistung nehmen konnten. Der Arbeitgeber war nicht gehalten, während des Arbeitskampfes solche Zuwendungen mit Rücksicht auf die im Ausstand befindlichen Arbeitnehmer zu unterlassen. Wenn mit den Zahlungen ein Anreiz zur Arbeitsaufnahme verbunden war, so lag dies im Rahmen eines zulässigen Drucks im Arbeitskampf. War in einer solchen Zuwendung somit keine rechtswidrige Benachteiligung der Kläger zu sehen, so wurde sie auch nicht dadurch unzulässig, daß der Arbeitgeber die zusätzlichen Leistungen erst nach Streikende und nach Inkrafttreten des Maßregelungsverbots vergütete. Diese Zahlungen standen immer noch im engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Arbeitskampf. Sie können daher als Streikabwehrmaßnahme des Arbeitgebers„vor Ort“ nicht im nachhinein zu Ansprüchen der die Arbeitsleistung verweigert habenden Arbeitnehmer führen. Ein Anspruch bestand wegen des allein von den Arbeitnehmern zu tragenden Lohnrisikos nicht und wird dann auch unter der Geltung des Maßregelungsverbots nicht konstitutiv begründet. Die enge Verbindung auch dieser zweiten Zahlung mit der Tarifauseinandersetzung haben die Kläger im übrigen mit ihrer Einlassung, sie habe bei der Arbeitsaufnahme am 29. 5. 1984 eine entscheidende Rolle gespielt,
selbst behauptet. Solche Lohnregelungen für die Zeit während des Streiks fallen nicht unter das Maßregelungsverbot.
Der Unterschied zu dem Fall, den A. Hueck im Auge hatte, ist im wesentlichen darin begründet, daß das Weihnachtsgeld am Jahresende seinen Anknüpfungspunkt in der gesamten Arbeitsleistung des vergangenen Jahres hat. Hier würde ein Zurückgreifen auf die Streikteilnahme mit der Folge des völligen Wegfalls des Weihnachtsgeldes ohne weiteres als„Maßregelung“ einzustufen sein.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann deshalb in der zweiten Zahlung keine„Maßregelung“ erblickt werden. Der Zeitpunkt der Zahlung ist hier kein gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium. Vielmehr sind beide Zahlungen als einheitlicher Vorgang im Zusammenhang mit dem Arbeitskampf zu sehen. Sie beziehen sich auf die Vergütung für die Streikarbeit und sind von der rechtlichen Wertung dieses Tatbestandes abhängig. Es ist dargelegt worden, daß das Zusatzentgelt für die während des Streiks zu leistende Arbeit berechtigt und eine eventuelle maßvolle Nebenwirkung auf das Streikgeschehen nicht als unzulässig zu qualifizieren war. Damit unterfielen diese Zahlungen dem vom Arbeitnehmer zu tragenden Lohnrisiko. Dies kann aber nicht als„Maßregelung“ im Sinne dieser Tarifvertragsklausel ausgelegt werden. Ein solcher Tatbestand kann durch das Maßregelungsverbot auch nicht zu einer„Diskriminierung“ werden. Stand die Rechtmäßigkeit des Verhaltens einmal fest, so kann dies nicht durch den in