Lohnzahlung während eines Arbeitskampfes
BAG AP Nr. 13 zu Art. 9 GG.
Vgl. dazu A. Hueck, Tarifausschlußklauseln und verwandte Klauseln im Tarifvertragsrecht, 1966, S. 37ff.; Zöllner, Tarifliche Differenzierungsklauseln(1967), S. 25ff.; Fechner, Rechtsgutachten zur Problematik der gemeinsamen tariflichen Einrichtungen nach$ 4 II TVG, 1965, S. S4ff. (67f.); Gamillscheg, Differenzierung nach der Gewerkschaftszugehörigkeit, 1966, S. 58 ff.
Zum Zweck der Differenzierungsklauseln A. Hueck, Tarifausschlußklauseln und verwandte Klauseln im Tarifvertragsrecht, 1966, S. 12ff.; Hueck/Nipperdey, Arbeitsrecht II Bd. 1, 7. Aufl. 1966/ 67, S. 162ff.; Zöllner, Differenzierungsklauseln S. 17ff. m.w.N.
Zur Kritik— insoweit überzeugend— Ritter, Anmerkung zu BAG AP Nr. 13 zu Art. 9 Abs. 3 GG, JZ 1969; zum Abwägungsverbot bei Grundrechtskollision: BVerfG 28, 243(260f.); 30, 173 ff. (195); 35, 202 ff.(225); 39, 1 ff.(43); 57, 220ff.(245 ff.); vgl. hierzu v. Münch, Grundgesetzkommentar Art. 1—19 Vorb. Rn. 45 ff. m.w.N.
Vgl. auch die Kritik bei Gitter, Die Unzumutbarkeit als Grenze der Tarifmacht, ArbuR 1970, Ss. 129.
Vgl. Säcker, Grundprobleme, S. 125 ff. m.w.N.(Fn. 315); Gamillscheg, Differenzierung, S. 63f.; Däubler, Arbeitsrecht I, 1985, S. 160; Reuss, Der Streit um die Differenzierungsklauseln, ArbuR, 1970, 32 ff.(35).
So Gamillscheg, a.a.O. S. 63; unzutreffend dagegen Hueck, Tarifausschlußklauseln, S. 44ff.; grundsätzlich gegen solche„Pfennigrechnungen“, Zöllner, Differenzierungsklauseln, S. 27. Ebenso BVerfGE 31, 297ff.(302)„Denn allein die Tatsache, daß Organisierte anders behandelt werden als Nichtorganisierte, bedeutet noch keine Verletzung der negativen Koalitionsfreiheit. Voraussetzung für eine Beeinträchtigung der negativen Koalitionsfreiheit wäre es vielmehr, daß ein Zwang oder Druck auf die Nichtorganisierten ausgeübt wird, einer Organisation beizutreten. Die rechtliche Freiheit, sich einer Organisation anzuschließen oder nicht, wird durch die Regelung nicht berührt. Faktisch mag diese in Einzelfällen einen Anreiz zum Beitritt bieten. In der Regel ist aber nicht anzunehmen, daß eine solche Motivation... die Entscheidungsfreiheit fühlbar beeinträchtigt.“
So Fechner, Gemeinschaftliche Einrichtungen, S. 73; Gamillscheg, Differenzierung, S. 64, 108; Säcker, Grundprobleme, S. 35ff.; Dietlein, Zum verfassungsrechtlichen Verhältnis der positiven zur negativen Koalitionsfreiheit, ArbuR 1970, S. 200ff.(204); Reuss, ArbuR 1970, S. 32ff.; Weller, Zur Frage der Differenzierungsklausel, ArbuR 1970, S. 161ff.; aus der früheren Literatur Kastner, Probleme des Koalitionsrechts, ArbuR 1953, 161; Heisecke, Negative Koalitionsfreiheit und tarifliche Schutzklausel, RdA 1960, 299; Musa, Der Ausschluß der Außenseiter von tariflichen Ansprüchen, BB 1966, S. 82.
A. Hueck, Tarifausschlußklauseln, S. 46.
Siehe exemplarisch BAG AP Nr. 22, 23, 82, 106, 110 zu$ 611 BGB— Gratifikation.
BAG AP Nr. 43 zu Art. 9 GG— Arbeitskampf; vgl. dazu Säcker, Die Institutions- und Betätigungsgarantie der Koalitionen im Rahmen der Grundrechtsordnung, in: Das Arbeitsrecht der Gegenwart, Bd. 12, 1975, S. 40ff.
BAGE 28, 295(228); BAG NZA 84, 393 ff.(399f.).
So ausdrücklich BAG NZA 84, 393 ff.(399).
Nach einem Bericht der EG-Kommission von 1967(S. 52) lag die tarifvertragliche Zusatzvergütung in der Papierindustrie für Sonntagsarbeit bei 65—100%, für Feiertagsarbeit bei bis zu 175%, wobei häufig noch ein sog. Antrittsgeld in Höhe von 15% hinzukommt.
Gamillscheg, a.a.0. S. 64.
Vgl. BAGE 15, 211 ff.(214)= BAG AP Nr. 34 zu Art. 9 GG.
Vgl. Seiter, Streikrecht und Aussperrungsrecht, 1975, S. 521 m.w.N.(Fn. 35); Buchner, Die Bedeutung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb für den deliktsrechtlichen Unternehmensschutz, 1971, S. 137ff.; Ule, Streik und Polizei, 1972, S. 22ff.; das Strafrecht kann die positive Koalitionsfreiheit(wie in diesem Fall) allerdings nicht schützen, da die Drohung mit dem Vorenthalten einer Leistung, zu der man nicht verpflichtet ist, nicht als Ankündigung eines Übels zu fassen ist; vgl. zur Problematik der Nötigung durch Angebot eines Vorteils Jakobs, Nöti