Arbeitszeitverkürzung bei vollem Lohnausgleich? 195
zung verbundenen Lohnausfalles. Im folgenden soll untersucht werden, welche Konsequenzen mit der einen oder anderen Regelung dieser Streitfrage verbunden sind— und zwar einmal für die Unternehmung insgesamt— zum anderen für die betroffenen Arbeitnehmer.
II Arbeitszeitverkürzung und Lohnausgleich aus der Sicht der Unternehmung
1 Die Ausgangslage
Um den folgenden Überlegungen eine feste Bezugsgrundlage zu geben, sei ein konkretes mittelgroßes Unternehmen betrachtet, das im Produktionsbereich rd. 5000 Leute beschäftigt. Im Zuge der Produktionsführung sind unterschiedliche Arbeiten zu leisten, die den Einsatz unterschiedlich ausgebildeter Arbeitskräfte erforderlich machen. Es sei in diesem Zusammenhang von ‚Arbeitsarten‘ gesprochen).
In unserem Beispiel mögen der Einfachheit halber nur drei Arbeitsarten benötigt werden; sie seien mit den Buchstaben A, B und C bezeichnet.
Die Aufgaben im Produktionsbereich bestimmen, in welchem Umfange die einzelnen Arbeitsarten einzusetzen sind und folglich auch, in welchem Mengenverhältnis sie zueinander stehen. Im betrachteten Falle mögen von der Arbeitsart A in der Woche 120000, von der Arbeitsart B im gleichen Zeitraum 60000 und von der Arbeitsart C 20000 Stunden erforderlich sein. Die Arbeitsarten seien gegenseitig nicht substituierbar. Diese Bedingung, von der in der Regelung ausgegangen werden kann, beinhaltet zweierlei:
a) Arbeitskräfte der Art A können nicht oder nur nach längerer Umschulung für Arbeiten der Arten B oder C herangezogen werden. Umgekehrt: Wer Arbeit der Art B oder der Art C zu leisten vermag, ist für die Arbeitsart A wesentlich zu hoch qualifiziert. Der Übergang von B nach C oder von C nach B scheitert an den jeweils unterschiedlichen Ausbildungserfordernissen.
b) Im Produktionsprozeß lassen sich Arbeitsleistungen der einen Art nicht durch Arbeitsleistungen einer anderen Art ersetzen.
Unter dieser Voraussetzung würde z. B. eine Minderausstattung an Arbeitskräften der Arbeitsart B— statt der gewünschten 60000 Stunden können nur 45000 Stunden geleistet werden— dazu führen, daß die Produktion um 1/4 gedrosselt werden muß. Die Folge wäre, daß 1/4 der an sich verfügbaren Stunden der anderen Arbeitsarten wegen des Mangels an Arbeitsart B nicht verwertet werden können. Entsprechend dem Verhältnis 6:3:1 ließen sich jetzt nur noch 90000 Stunden der Arbeitsart A und 15000 Stunden der Arbeitsart C sinnvoll nutzen. Dieser Umstand ist im folgenden bedeutsam; er sollte im Auge behalten werden.