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Humanität und Rationalität in Personalpolitik und Personalführung : Beiträge zum 60. Geburtstag von Ernst Zander / hrsg. von Helmut Glaubrecht und Dieter Wagner
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214 Arbeitszeitverkürzung bei vollem Lohnausgleich?

vorhersehbare Korrektur der Bezugsgrundlage für die Errechnung des Lohnaus­gleichs und nach Vornahme der Korrektur die relativ niedrigeren Löhne begünstigen die stärker nachgefragten Arbeitsarten im Vergleich zu den schwä­cher nachgefragten.

Nach z. B. einem weiteren Jahr kann die Bezugsgrundlage für die Berechnung des Lohnausgleichs weiter abgebaut werden, wenn der Angebotsdruck trotz der be­reits ergriffenen Maßnahmen noch immer fortbesteht. Im Endstadium wird eine Lohnausgleichszahlung entfallen, weil zum einen die Bezugszeit schrittweise ge­senkt, zum anderen dadurch das Überangebot abgebaut und so die Notwendigkeit zu Arbeitszeitverkürzung gemildert, unter Umständen ganz aufgehoben wird.

2 Praktische Durchführungen

Unter Steuerungsgesichtspunkten erscheint es zweckmäßig, eine Zentralstelle, etwa die Bundesanstalt für Arbeit, einzuschalten: Arbeitszeitverkürzungen zur Bekämpfung der strukturellen Arbeitslosigkeit sind allein nach Maßgabe der Ar­beitsmarktsituation vorzusehen. Auf diese Weise werden die Entscheidungen versachlicht.

Erst dann, wenn die Lohnausgleichszahlungen von einer Zentralstelle festgesetzt und beglichen werden, ist eine Steuerung möglich. Tarifliche Vereinbarungen vermögen Gleiches nicht zu leisten, da sie sich jeweils nur auf eine Branche oder wenige Branchen beziehen, die gleiche Arbeitsart oft aber in wesentlich mehr Branchen benötigt wird.

Für die Übernahme der Lohnausgleichszahlungen durch die Bundesanstalt für Arbeit spricht der Umstand, daß durch Arbeitszeitverkürzungen Entlassungen verhindert oder Neueinstellungen gefördert werden, also die Arbeitsmarktsitua­tion verbessert und die Verpflichtung zur Zahlung von Arbeitslosenunterstüt­zung und Arbeitslosengeld reduziert wird.

Die Vorteile aus der Steigerung der Produktivität blieben dann voll für generelle Lohnerhöhungen verfügbar, die allen Arbeitenden unter Wahrung der relativen Lohngerechtigkeit gleichmäßig zugute kämen und nicht wie bei vollem(oder auch teilweisem) Lohnausgleich überwiegend bestimmten Gruppen zuflössen.

Das Entscheidungsgremium sollte sich aus den Vertretern jener zusammenset­zen, die die Beiträge zahlen, aus denen sich die Bundesanstalt für Arbeit finan­ziert. Ziel und Standort dieser Vertreter stimmen weitgehend überein: Sie alle sind an einer der Sache nach gerechten Regelung interessiert. Weder wird man dort, wo Arbeitszeitverkürzungen erforderlich werden, eine Begünstigung dieser Arbeitnehmer durch zu hohe Lohnausgleichszahlungen wollen sie gingen zu Lasten der übrigen Arbeitnehmer noch wird man ihre Benachteiligung zulas­sen.