Neuordnung der Leiharbeit 325
— keine Urlaubs- und Weihnachtsgelder — keine Altersversicherungen — keine Vorruhestandsregelung
Weitere Vorteile sind leichtere Trennung von ‚mitgeschlepptem‘ Personal, Abbau von Überstunden usw.“
VI Zur Notwendigkeit einer grundlegenden Novellierung des AÜUG und ihren Strukturelementen
Seit das Bundesverfassungsgericht?? am 4. April 1967 das bis dahin geltende Verbot der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung?? für nichtig erklärte, ist die Leiharbeit Gegenstand rechtspolitischer Auseinandersetzungen geblieben. Daran haben weder das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vom 12. August 1972 noch die Verschärfungen durch das Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung vom 15. Dezember 1981 Entscheidendes zu ändern vermocht. Der von mir skizzierte betriebssoziologische Befund bestätigt meines Erachtens nur noch einmal drastisch, daß die Prognosen, die das Bundesverfassungsgericht damals zur Aufhebung des Verbotes bewogen haben, offensichtlich nicht eingetreten sind: Es hat sich weder bestätigt, daß durch die Aufeinanderfolge kurzfristiger Einsätze bei einer Vielzahl von Entleihern typischerweise zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer dauerhafte Arbeitsverhältnisse begründet werden noch hat sich bewahrheitet, daß ein längerer Einsatz von fremden Arbeitnehmern in den entleihenden Betrieben der Lebenserfahrung widerspreche.
Statt dessen ist festzustellen, daß die legale Leiharbeit ebenso wie der sonstige Fremdfirmeneinsatz eine Tendenz vieler Unternehmen fördert, ihre Stammbelegschaften abzuschmelzen und sowohl qualifizierte Spezialarbeiten als auch Sonderarbeiten an Fremdfirmen zu vergeben, die oftmals die sozialen Rechte der bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer skrupellos verkürzen. Instabile und geringer geschützte Arbeitsverhältnisse verdrängen auf diese Weise das arbeits-, sozial- und tarifrechtlich abgesicherte und auf Dauer angelegte Normalarbeitsverhältnis. Die Vorschriften des AÜG haben sich dabei in der betrieblichen Praxis als nahezu wirkungslos herausgestellt, zumal seine Normen immer häufiger durch Scheinwerkverträge umgangen werden.
Wegen der vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung vertretenen Stufentheorie setzt ein generelles Verbot, das z. B. von der Fraktion der Grünen gefordert wird, den Nachweis voraus, daß nur ein Verbot geeignet ist, die 0.g. Mißstände zu beseitigen. Dieser Nachweis dürfte jedoch kaum gelingen.
Die Bundestagsfraktion der SPD hat statt dessen eine Ausdehnung des sektoralen Verbots im Baugewerbe auf die metallbe- und verarbeitende Industrie gefor
