Druckschrift 
Humanität und Rationalität in Personalpolitik und Personalführung : Beiträge zum 60. Geburtstag von Ernst Zander / hrsg. von Helmut Glaubrecht und Dieter Wagner
Seite
326
Einzelbild herunterladen

326 Neuordnung der Leiharbeit

dert, weil dies diejenigen Wirtschaftszweige sind, in denen die größten Mißstän­de herrschen. Ob eine Ausdehnung des sektoralen Verbots verfassungsfest wäre, kann derzeit nicht mit letzter Sicherheit beurteilt werden, weil beim Bundesver­fassungsgericht ein Verfahren anhängig ist, welches sich mit der Verfassungsge­mäßheit des$ 12a AFG eben dem sektoralen Verbot im Baugewerbe be­faßt. Mit einer Entscheidung wird aber nicht vor Frühjahr 1987 gerechnet.

Unabhängig von der verfassungsrechtlichen Problematik sprechen jedoch weite­re Gründe gegen eine Ausdehnung des sektoralen Verbots auf die metallbe- und verarbeitende Industrie: Zum einen muß nämlich befürchtet werden, daß bei der Findigkeit der Branche ein Verbot der Leiharbeit nur zu perfekterer Tarnung der illegalen Formen und damit zu noch größeren Problemen bei der Kontrolle und Sanktionierung von Mißständen führen wird. Das Baugewerbe ist hierfür kein Gegenbeispiel.?* Zum anderen war die wesentliche, m. E. auch verfassungsfeste Begründung für die Einführung des sektoralen Verbots der Leiharbeit im Bau­sektor die spezifische, nur dort anzutreffende Tarifsituation in dieser Branche. Aufgrund von allgemeinverbindlichen Tarifverträgen bestehen Sozialkassen (Urlaubskasse, Lohnausgleichskasse, Zusatzversorgungskasse), zu denen alle Baugewerbetreibenden Beiträge(z. Zt. 22,5% der Bruttolohnsumme) zu leisten haben. Durch Einsatz von Leiharbeitnehmern, die nicht den Bautarifen unterlie­gen, wird die tarifliche Ordnung des Baugewerbes in hohem Maße gefährdet. Eine vergleichbare Situation jedoch gibt es in der Metallbranche nicht. Hier fin­den sich überhaupt keine allgemeinverbindlichen Tarifverträge.

Die Landtagsfraktion der SPD hat deshalb einen anderen Weg gewählt.? Sie hält es ohne Ausdehnung des sektoralen Verbotes für erforderlich, daß fol­gende Eckpunkte in einer Novelle zum AÜG festgeschrieben werden:

® Die höchstzulässige Dauer der Beschäftigung eines Leiharbeitnehmers durch einen Entleiher ist auf drei Monate zu beschränken. Ein Arbeitgeber darf denselben Arbeitsplatz nicht länger als drei Monate mit einem Leiharbeitneh­mer besetzen.

@ Zeiten jeder Tätigkeit eines Arbeitnehmers auf dem Betriebsgelände des Ent­leihers sind in die Höchstdauer von drei Monaten einzurechnen, sobald die Grenze zur Arbeitnehmerüberlassung überschritten wird. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer zunächst im Rahmen eines Werkvertrages zwischen dem Betriebsinhaber und einem Dritten tätig geworden ist.

® Das Risiko eines Betriebes, die Vorschriften über legale Arbeitnehmerüber­lassung durch den Abschluß von Werkverträgen, die faktisch verdeckte Ar­beitnehmerüberlassung zum Inhalt haben, zu umgehen, ist erheblich zu erhö­hen. Dazu ist das AUG um eine Regelung zu ergänzen, nach der ein Arbeitge­ber, auf dessen Betriebsgelände ein betriebsfremder Arbeitnehmer eingesetzt