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Humanität und Rationalität in Personalpolitik und Personalführung : Beiträge zum 60. Geburtstag von Ernst Zander / hrsg. von Helmut Glaubrecht und Dieter Wagner
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Neuordnung der Leiharbeit 327

worden ist, beweisen muß, daß dem Einsatz dieses Arbeitnehmers keine Ar­beitnehmerüberlassung zugrunde gelegen hat. Gelingt dieser Nachweis nicht und liegt ein erheblicher Verrstoß gegen die gesetzlichen Rahmenbedingun­gen der Arbeitnehmerüberlassung(z.B. fehlende Erlaubnis, Überschreiten der Drei-Monats-Frist) vor, gilt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zwischen dem betroffenen Arbeitnehmer und dem Betrieb, auf dessen Gelände der Ar­beitnehmer eingesetzt worden ist, als zustande gekommen.

® Der Entleiher soll grundsätzlich für die Lohnansprüche der Arbeitnehmer ge­gen den Verleiher wie ein selbstschuldnerischer Bürge haften. Dadurch wer­den Leiharbeitnehmer wirksam gegen unseriöse Verleiher geschützt. Gleich­zeitig erhöht sich das Risiko der Entleiher, Aufträge an zweifelhafte Unter­nehmen zu vergeben, was eine Marktbereinigung zugunsten seriöser Firmen fördert.

® Die bei einem Entleiher beschäftigten Leiharbeitnehmer werden in dessen Be­trieb bei allen gesetzlichen Vorschriften mitgezählt, bei denen es auf die Zahl der in einem Betrieb oder Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer an­kommt. Der Einsatz von ausgeliehenen Arbeitnehmern anstelle von eigenen Beschäftigten darf nicht zur Folge haben, daß sich ein Unternehmen der An­wendung des Kündigungsschutzgesetzes, des Betriebsverfassungsgesetzes und des Mitbestimmungsgesetzes von 1976 entziehen kann.

® Die Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse der Leiharbeitnehmer ist zu ver­bessern. Der Leiharbeitnehmer muß Kündigungsschutz vom ersten Tage sei­ner Beschäftigung beim Verleiher genießen, ihm darf nicht vor dem Ende der erstmaligen Überlassung durch den Verleiher gekündigt werden. Die Kündi­gungsfristen für Leiharbeitnehmer sind angemessen zu verlängern. Dem Leiharbeitnehmer muß ein Anspruch gegen den Verleiher auf angemessenen Kostenvorschuß für die Reisekosten zu den Betriebsstätten des Entleihers eingeräumt werden. Vereinbarungen über Vertragsstrafen, die der Leihar­beitnehmer an den Verleiher zu zahlen hat, sind für unwirksam zu erklären.

® Die Stammbelegschaften der Entleiherfirmen sind besser vor den negativen Auswirkungen von Leiharbeit(z.B. Lohndrückerei, Aushöhlung der Tarif­einheit) zu schützen. Das Entgelt für Leiharbeitnehmer ist an das tarifliche bzw. übertarifliche Entgelt der Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb anzupas­sen, und die Rechte der Betriebsräte in den Entleiherunternehmen sind zu stärken. Den Betriebsräten muß ein gesetzlicher Anspruch auf umfassende Information über das Ausmaß der Leiharbeit und die Ausgestaltung der Ar­beitsverhältnisse der Leiharbeitnehmer eingeräumt werden. Der Betriebsrat des Entleiherunternehmens muß berechtigt sein, die Belange der in den Un­ternehmen tätigen Leiharbeitnehmer mitzuvertreten.