Neuordnung der Leiharbeit 327
worden ist, beweisen muß, daß dem Einsatz dieses Arbeitnehmers keine Arbeitnehmerüberlassung zugrunde gelegen hat. Gelingt dieser Nachweis nicht und liegt ein erheblicher Verrstoß gegen die gesetzlichen Rahmenbedingungen der Arbeitnehmerüberlassung(z.B. fehlende Erlaubnis, Überschreiten der Drei-Monats-Frist) vor, gilt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zwischen dem betroffenen Arbeitnehmer und dem Betrieb, auf dessen Gelände der Arbeitnehmer eingesetzt worden ist, als zustande gekommen.
® Der Entleiher soll grundsätzlich für die Lohnansprüche der Arbeitnehmer gegen den Verleiher wie ein selbstschuldnerischer Bürge haften. Dadurch werden Leiharbeitnehmer wirksam gegen unseriöse Verleiher geschützt. Gleichzeitig erhöht sich das Risiko der Entleiher, Aufträge an zweifelhafte Unternehmen zu vergeben, was eine Marktbereinigung zugunsten seriöser Firmen fördert.
® Die bei einem Entleiher beschäftigten Leiharbeitnehmer werden in dessen Betrieb bei allen gesetzlichen Vorschriften mitgezählt, bei denen es auf die Zahl der in einem Betrieb oder Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer ankommt. Der Einsatz von ausgeliehenen Arbeitnehmern anstelle von eigenen Beschäftigten darf nicht zur Folge haben, daß sich ein Unternehmen der Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes, des Betriebsverfassungsgesetzes und des Mitbestimmungsgesetzes von 1976 entziehen kann.
® Die Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse der Leiharbeitnehmer ist zu verbessern. Der Leiharbeitnehmer muß Kündigungsschutz vom ersten Tage seiner Beschäftigung beim Verleiher genießen, ihm darf nicht vor dem Ende der erstmaligen Überlassung durch den Verleiher gekündigt werden. Die Kündigungsfristen für Leiharbeitnehmer sind angemessen zu verlängern. Dem Leiharbeitnehmer muß ein Anspruch gegen den Verleiher auf angemessenen Kostenvorschuß für die Reisekosten zu den Betriebsstätten des Entleihers eingeräumt werden. Vereinbarungen über Vertragsstrafen, die der Leiharbeitnehmer an den Verleiher zu zahlen hat, sind für unwirksam zu erklären.
® Die Stammbelegschaften der Entleiherfirmen sind besser vor den negativen Auswirkungen von Leiharbeit(z.B. Lohndrückerei, Aushöhlung der Tarifeinheit) zu schützen. Das Entgelt für Leiharbeitnehmer ist an das tarifliche bzw. übertarifliche Entgelt der Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb anzupassen, und die Rechte der Betriebsräte in den Entleiherunternehmen sind zu stärken. Den Betriebsräten muß ein gesetzlicher Anspruch auf umfassende Information über das Ausmaß der Leiharbeit und die Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse der Leiharbeitnehmer eingeräumt werden. Der Betriebsrat des Entleiherunternehmens muß berechtigt sein, die Belange der in den Unternehmen tätigen Leiharbeitnehmer mitzuvertreten.