328 Neuordnung der Leiharbeit
® Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis muß als Straftatbestand ausgestaltet werden. Die Ahndung nur als Ordnungswidrigkeit— wie nach derzeit geltendem Recht— reicht nicht aus. Die Strafandrohung muß den Verleiher ebenso wie den Entleiher treffen. Die Geldbußen bei Verstoß gegen einzelne Vorschriften des AÜG müssen eine Höhe erreichen, die es ausschließt, daß ihr Risiko in den Preis für die Arbeitnehmerüberlassung betriebswirtschaftlich einkalkuliert werden kann.
® Die Kontrollmöglichkeiten der zuständigen Behörden sind auszuweiten. Die Pflicht, den zuständigen Behörden gegenüber die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, muß auf jedes Unternehmen erweitert werden, das als Ent- oder Verleiher von Arbeitnehmern in Betracht kommt. Das Recht der zuständigen Behörden, die Vorlage von Akten anzufordern und die Betriebsräume von Ent- und Verleihunternehmen zu begehen, ist zu erweitern. Die Erlaubnis zur Überlassung von Arbeitnehmern ist seitens der zuständigen Behörde zu versagen, wenn ein Verleiher neben der Arbeitnehmerüberlassung andere gewerbliche Tätigkeiten verrichtet.
VII Ausblick
Der Antrag der SPD-Landtagsfraktion befindet sich noch in der parlamentarischen Beratung; sie wird vor Februar 1987 nicht abgeschlossen werden können. Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat inzwischen einen Gesetzentwurf erarbeitet, der den Intentionen des Fraktionsantrages entspricht. Es ist davon auszugehen, daß der Gesetzentwurf im kommenden Jahr im Bundesrat beraten werden wird. Ich kann nur hoffen, daß man sich dort über die Parteigrenzen hinweg auf dringend notwendige Regelungen verständigen kann, damit Beschreibungen, wie sie Günter Wallraff in seinem Buch„Ganz unten“ vorgenommen hat, künftig in das Reich der Phantasie verwiesen werden können.
VIII Verzeichnis der Anmerkungen
! Die Änderung des AÜG im Beschäftigungsförderungsgesetz wurde von der Bundesregierung ausdrücklich damit begründet, daß„die Grundlagen für flexiblere Personaldispositionen verbessert“ werden sollten(BT DS 10/2102, S. 20)
Vgl. DGB-Grundsatzprogramm
BT DS 10/4288 vom 19. 11. 1985
BT DS 10/6195 vom 17. 10. 1986
LT NW DS 10/866 vom 13. 3. 1986
Eine Auswertung der schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen der Sachverständigen ist in der LT DS 10/306 vom 25. 6. und 10/311 vom 26. 6. 1986 festgehalten.
ANBA 1986, Sondernummer vom 15. 7. 1986, S. 24f
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