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Humanität und Rationalität in Personalpolitik und Personalführung : Beiträge zum 60. Geburtstag von Ernst Zander / hrsg. von Helmut Glaubrecht und Dieter Wagner
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328 Neuordnung der Leiharbeit

® Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis muß als Straftat­bestand ausgestaltet werden. Die Ahndung nur als Ordnungswidrigkeit wie nach derzeit geltendem Recht reicht nicht aus. Die Strafandrohung muß den Verleiher ebenso wie den Entleiher treffen. Die Geldbußen bei Ver­stoß gegen einzelne Vorschriften des AÜG müssen eine Höhe erreichen, die es ausschließt, daß ihr Risiko in den Preis für die Arbeitnehmerüberlassung betriebswirtschaftlich einkalkuliert werden kann.

® Die Kontrollmöglichkeiten der zuständigen Behörden sind auszuweiten. Die Pflicht, den zuständigen Behörden gegenüber die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, muß auf jedes Unternehmen erweitert werden, das als Ent- oder Verleiher von Arbeitnehmern in Betracht kommt. Das Recht der zuständigen Behörden, die Vorlage von Akten anzufordern und die Betriebsräume von Ent- und Verleihunternehmen zu begehen, ist zu erweitern. Die Erlaubnis zur Überlassung von Arbeitnehmern ist seitens der zuständigen Behörde zu ver­sagen, wenn ein Verleiher neben der Arbeitnehmerüberlassung andere ge­werbliche Tätigkeiten verrichtet.

VII Ausblick

Der Antrag der SPD-Landtagsfraktion befindet sich noch in der parlamentari­schen Beratung; sie wird vor Februar 1987 nicht abgeschlossen werden können. Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat inzwischen einen Gesetzent­wurf erarbeitet, der den Intentionen des Fraktionsantrages entspricht. Es ist da­von auszugehen, daß der Gesetzentwurf im kommenden Jahr im Bundesrat be­raten werden wird. Ich kann nur hoffen, daß man sich dort über die Parteigren­zen hinweg auf dringend notwendige Regelungen verständigen kann, damit Be­schreibungen, wie sie Günter Wallraff in seinem BuchGanz unten vorgenom­men hat, künftig in das Reich der Phantasie verwiesen werden können.

VIII Verzeichnis der Anmerkungen

! Die Änderung des AÜG im Beschäftigungsförderungsgesetz wurde von der Bundesregierung aus­drücklich damit begründet, daßdie Grundlagen für flexiblere Personaldispositionen verbessert werden sollten(BT DS 10/2102, S. 20)

Vgl. DGB-Grundsatzprogramm

BT DS 10/4288 vom 19. 11. 1985

BT DS 10/6195 vom 17. 10. 1986

LT NW DS 10/866 vom 13. 3. 1986

Eine Auswertung der schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen der Sachverständigen ist in der LT DS 10/306 vom 25. 6. und 10/311 vom 26. 6. 1986 festgehalten.

ANBA 1986, Sondernummer vom 15. 7. 1986, S. 24f

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