Schutz regelt. Die Festlegung rechtlicher Normen für den Bodenmarkt im Agrarbereich wurde später im Jahre 2002 in einem ergänzenden Gesetz(„Über die Transaktionen von Agrarland“) von der Duma beschlossen. Es besitzt im Grundsatz konservativen Charakter, in dem es einen regulierten agrarischen Bodenmarkt mit beträchtlichen staatlichen Eingriffsrechten zum Inhalt hat(vgl. WEGREN 2002 b, S. 651). Damit reflektiert das Gesetz jedoch weitgehend die Meinungen der politischen Parteien, Blöcke und Verbände bis hin zur Privatbauern(Fermer)— Assoziation„AKKOR“ sowie maßgeblichen Reformern (ebenda, S. 652). Hier wird die in der russischen Öffentlichkeit verbreitete Furcht vor einer künftigen übermäßigen Konzentration des Bodens bzw. Agrarkapitals in den Händen von Ausländern, Banken oder nationalen/ regionalen Eliten und der Spekulation mit dem Bodeneigentum sichtbar.„....Land should be used for its purpose....and we are against monopolization and reselling, against latifundia....“(Boris Nemcov, Sprecher der liberalen Dumafraktion, zit. b. WEGREN 2002 b, S. 652).
Auch die Landbevölkerung Russlands steht der Einführung eines freien Bodenmarktes sehr skeptisch, meist ablehnend, gegenüber. So fand diese Option auch bei verschiedenen Befragungen von Dorfbevölkerung eine mehrheitliche bzw. fast ausschließliche Ablehnung(vgl. POROSENKOV/ KULAKOVA 1999, S. 35; SCHULZE et al. 1999, S. 56; SCHULZE 2002, S. 313 f. und WEGREN 2002 b, S. 652).
Die Hauptkritik aus der Sicht freier, unregulierter Marktwirtschaft richtet sich gegen Hemmnisse für das freie Wirken der Marktgesetze(WEGREN 2002 b, S. 653 ff.).
Im Einzelnen haben nach dem neuen Gesetz Bürger und juristische Personen Russlands das Recht, Agrarland zu kaufen, Ausländer nur das Recht, Agrarland für die Dauer von 49 Jahren zu pachten. Agrarland kann generell auch von russischen Bürgern maximal für 49 Jahre in unbegrenzter Größe gepachtet werden. Vorkaufsrechte werden der Rayon- oder Dorfadministration zugebilligt. Im Falle der Landanteile in den Großbetrieben(kollektiv-geteiltes Eigentum) gelten Vorkaufsrechte für Anteilseigner innerhalb des Großbetriebes. Alle Transaktionen werden über die zuständige lokale Verwaltung abgewickelt, nicht im freien Handel zwischen Anbieter und Käufer. Das Gesetz verbietet auch bei einem Handel Umwidmungen von Agrarland in andere Nutzungen und gibt Hinweise für die Festlegung von Minimal- und Maximalgrößen der Transaktionen in Verantwortung der Regionalverwaltungen. Letzteres ist eindeutig darauf gerichtet, die Gefahr der Aufsplitterung der Großbetriebe in Hunderte von Parzellen zu vermeiden und den Bestand der Großbetriebe zu stabilisieren(ebenda, S. 658).
Schon seit Ende der 90er Jahre wird die agrarpolitische Konzeption der föderalen Regierung von einer betonteren Hinwendung zur Stärkung der Großbetriebe bestimmt (WEGREN 2002 a, S. 178; PALLOT/ NEFEDOVA 2003, S. 40-41), die auch nunmehr in der Agrarbodengesetzgebung von 2002 erkennbar ist.
Es wird abzuwarten sein, in welchem Grade sich zukünftig ein Agrarbodenmarkt entwickelt, für den außer der nun vorliegenden Bodengesetzgebung noch weitere wichtige Voraussetzungen fehlen oder nur mangelhaft vorhanden sind. Zwar hat schon in den vergangenen Jahren eine Mehrheit der Regionen(50 von 89 Föderationssubjekten) eigene Bodengesetze erlassen(SCHULZE 2002, S. 314), aber Transaktionen von Agrarland blieben bisher in Russland ein untergeordnetes Phänomen. Nach Berechnungen von WEGREN(2002 b, S. 658) betrug im Jahre 2000 die durchschnittliche Größe von privaten Landkäufen lediglich 19 Hektar, die von Pachtaktivitäten 59 Hektar.
3.6.3 Die Einbindung von Agrarbetrieben in vertikale Integrationsformen— eine neue Perspektive der russischen Landwirtschaft?
Im Zusammenhang mit der makroökonomischen Entwicklung seit 1998/99 wird agrarpolitisch seitens der föderalen Regierung und der Regionalverwaltungen mehr Aufmerksamkeit der Mobilisierung von Privatkapital für die Land- und Nahrungsgüterwirtschaft geschenkt. Dabei ist die staatliche Förderung für die Landwirtschaft des Landes bisher
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