Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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XVII
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Vorbericht.

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und passende Applikation des Gesetzes sich gar nicht gedenken läßt, den Advokaten lediglich überlassen; der davon fast gänzlich ausgeschlossene Richter muß dem Wege, welchen diese zur Erforschung der Wahrheit ihm vorzeichnen, schlechterdings folgen; und er darf seine Untersuchungen darüber nicht weis ter erstrecken, noch auf andre Art anstellen, als die der Sache im ersten Anfang von den Advokaten ges gebne Einleitung es mit sich bringt.

Da nun die Advokaten theils nach den Bes griffen, die sie sich von den Pflichten ihres Amts ge­macht, theils nach dem Interesse, welches, so wie bey dem großen Haufen der Menschen überhaupt, also auch bey den meisten von ihnen, der stärkste, ja wohl gar der alleinige Grundtrieb ihrer Hand­lungen gewesen ist, sich weniger um die Aufklärung der Sache, und Erforschung der Wahrheit, als viels mehr nur darum bekümmert haben: wie sie den Pros zeß für ihren Clienten gewinnen; den Gegentheil durch Umzüge und Kosten ermüden; sich dadurch in Ruf und Ansehn bringen; und durch Anhäufung der Gebühren, als der einzigen bey ihrem Metier zus läßigen Art des Erwerbs, ihre Glücks- Umstände empor heben wollen: so hat es nicht fehlen können, Daß bey dieser Methode, die Prozesse zu instruiren, alle nur ersinnliche Kunstgriffe gebraucht worden, das Factum zu verdunkeln; den Umständen dessel ben einen falschen Anstrich und unrichtige Wendung zu geben; die Aufmerksamkeit des Richters durch uns vollständige auf Schrauben gesetzte, und mit aller hand Nebensachen überladne Erzählungen zu zers Б ftreuen;