Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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Vorbericht.

streuen; solche von dem eigentlichen Gesichtspunkte, woraus die Streit Frage zu betrachten gewesen wäre, abzulenken; und so durch liftige Verbergung und Verstellung der Wahrheit, den Gegentheil ents weder gänzlich um sein Recht zu bringen, oder ihn doch durch alle Irrgänge der Chikane Jahre lang herumzuführen; beyde Sachwalter hingegen, auf Kosten der Wahrheit und der Partheyen, zu bes reichern.

Daher ist es denn gekommen, daß wenn nach ver handelten gewöhnlichen Säßen, die Akten zur Abfaf fung eines Erkenntnisses dem Richter vorgelegt wor ben, dieser das Factum, und dessen eigentlichen Zus sammenhang, mehrentheils so dunkel, unvollständig und widersprechend vorgetragen gefunden hat, daß er nothwendig, zur Aufklärung desselben, eine Menge nachzubringender Beweise fordern müssen; welches denn zu einem weitläuftigen und kostbaren Verfah ren über die Fragen: Ob und was zu beweisen; von wem der Beweis zu führen; und wohin er eis gentlich zu richten sey? durch alle Instanzen An­laß gegeben hat.

Wenn nun endlich nach Ablauf ganzer Jahre diese Fragen rechtskräftig festgestanden; so hat der Richter, weil er weder schuldig noch befugt ges wesen, sich um die zur Erforschung der Wahrheit vorhandnen Mittel selbst zu bekümmern, die Ein­leitung des Beweises abermals den Händen der Ads vokaten allein überlassen, und dem von ihnen anges gebnen Faden lediglich nachgehen müssen. Es hat also wiederum bey den Advokaten gestanden, durch

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