Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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Vorbericht.

gleichung der Handschriften zuläßig, und wie solche anzustellen; ob ein Zeuge zum Zeugniß tüchtig oder verwerflich; ob ein Artickel passend oder unstatt haft; ob ein zugeschobner Eid so oder anders abzu faffen sey, und noch sonst über unzählige dergleichen so genannten Incidents Punkte, förmliche Neben Pro zeße zu veranlassen; die Kosten dadurch zn häufen; Den Richter noch mehr zu verwirren; ihn mit Abs fassung einer Menge von Beyurteln aufzuhalten, solchergestalt aber die Dauer des Haupts Prozesses zu verewigen.

Wenn denn auf diese Art die Sache über die Fragen: Ob und was zu beweisen? ob der Beweis geführt? und welches die Würkung davon sey? drey, vier, und mehrmalen durch die Instanzen getrieben worden; so hat sich gleichwohl nicht selten am Ende gefunden: daß durch alle diese kostbare Weitläuftigkeiten der Endzweck des ganzen Verfah rens, nemlich die Wahrheit des Facti auszumitteln und den Richter in Stand zu sehen, daß er die Vors schriften der Rechte mit vollkommner Zuverläßigkeit darauf anwenden könne, dennoch unerreicht geblies ben; und es haben sich sehr oft, noch erst in der Beweis Instanz, Umstände hervorgethan, die an sich die Gestalt und Lage der Sache von einer ganz neuen Seite darstellen, und ohnfehlbar eine ganz andre Entscheidung bewirkt haben würden; auf die aber der Richter gar keine Rücksicht mehr nehmen dürfen, weil er, nach der vorgeschriebnen Prozeß Form, von demjenigen, was in den vorigen Urteln einmal auf Beweis gestellt, und von dem Effekt,

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