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[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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Vorbericht.

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welcher darinn diesen Beweise, wenn er geführt oder nicht geführt würde, im voraus beygelegt worden, sich im mindesten zu entfernen, nicht berechtiget gewesen.

Da es auch solchergestalt die Partheyen bloß. mit den Advokaten zu thun gehabt, und der Richter von ihnen und ihren Gerechtsamen weiter nichts er­fahren, als was diefe Letztern ihm davon vorzutragen für gut befunden; so ist das Wohl und Weh der Unterthanen des Staats der Diskretion eines solchen Sachwalters völlig überlaffen gewesen; dergestalt, daß dieser entweder aus Bosheit, Gewinnsucht und andern gleichsträflichen Neben- Absichten; oder auch aus Trägheit, Unverstand und Leichtsinn, durch Verabsäumung gewisser Formalitäten, durch Uebergehung oder unrichtigen Vortrag erheblicher Umstände; durch Mangel an Einsicht und Thätigs keit zu Herbeyschaffung und gehöriger Anwendung der Beweiss Mittel, die gerechteste Sache verders ben können; Und wenn der Fehler endlich auch ent deckt worden, so ist der Parthen dagegen keine ans dere Hülfe, als die in den meisten Fällen ganz uns fruchtbare Regreß Klage wider den Advokaten, übrig geblieben.

Zwar hat es bisher schon an Verordnungen nichtgefehlt, wodurch den Mißbrauchen der Advo Eaten in unrichtiger Einleitung, Verwirrung und Verlängerung der Prozeße gesteuert werden sol len; diese Verordnungen aber haben ihren End­zweck nicht erreichen können, theils weil die Advo katen die ganze Sache von Anfang allein in Hån 6 3

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