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Vorbericht.
den gehabt, und es also dem Richter, welcher bloß nach den von ihnen aufgenommenen Akten urtheilen müffen, in den allerwenigsten Fällen möglich gewesen, dergleichen schlauen, in den Kunstgriffen der Chi tane geübten Sachwaltern dergestalt nachzuspüren, daß sie einer wissentlichen Uebertretung der Vorschrift förmlich überführt, und folglich mit der darauf ge ordneten Strafe belegt werden können; theils und vornehmlich aber, weil Gefeße, die den Advokaten ein aufrichtiges Bestreben um die Ausmittelung der Wahrheit, und um die Abkürzung der Prozesse zur Pflicht machen, und die dabey dennoch ihr, auf Verdunkelung des Facti, und daher entstehende Verlängerung der Rechts- Sachen wesentlich berus hendes Interesse unverändert lassen, die moralis sche Unmöglichkeit ihrer Beobachtung selbst ben sich führen.
Um daher diesem Landverderblichen Uebel in feinen ersten Quellen abzuhelfen, haben Se. Königs liche Majestät in der Cabinets Ordre vom 14ten April c. die Einführung einer neuen Prozeß Form angeordnet, deren vornehmster Entzweck dahin gehet:
1) Den Richter in Stand zu sehen, die Wahr: heit selbst aufzusuchen; dagegen aber auch 2) Die Partheyen gegen alle willkührliche Be handlungen zu sichern.
Es beruhet also die von Sr. Königlichen Ma jestät vorgeschriebene neue Prozeß Ordnung auf
nach
