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Vorbericht.
XXIII
nachstehenden allgemeinen und unabånderlichen Grundsäßen:
I.
Die Untersuchung des Facti foll von dem Richter unmittelbar und hauptsächlich besorgt werden; und Dieser soll schuldig sowohl als befugt seyn, alle an sich erlaubte und der Sache gemäße Mittel zur Ers forschung der Wahrheit anzuwenden.
II.
Es steht ihm nicht nur frey, sondern es ist auch feine Pflicht, so oft es zur schleunigern und zuver läßigern Ausmittelung des Facti dienen kann, die Partheyen persönlich vorzufordern, und selbst zu vernehmen.
III. hidsid m
Die Partheyen find regulariter schuldig, nach dem Gutfinden des Richters, in Person vor ihm zu erscheinen, ihm ihre Angelegenheiten, worüber Der Prozeß schwebt, deutlich, vollständig und der Wahrheit gemäß vorzutragen, und ihm auf seine Fragen überall bestimmte und positive Antwort und Auskunft, nach ihrer besten Wissenschaft, zu ertheis len. Gegen diejenigen, welche sich dessen beharr lich weigern, soll ein solches Factum zu ihrem Nach theil entweder für zugestanden, oder für nicht alles girt und nicht erwiesen angenommen werden. Wie es in Fällen, wo die persönliche Erscheinung nicht wohl möglich ist, zu halten, wird in der Prozeß Ordnung selbst näher bestimmt.
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IV.