XXIV
Vorbericht. IV.
Wenn ein Factum streitig, und also dessen' eis gentlicher Hergang durch Beweis aufzuklären ist, so müssen beyde Theile dem Richter die ihnen bes kannten Mittel zur Erforschung der Wahrheit, ben Verlust derselben, getreulich und ohne Rückhalt anzeigen; und soll es weiter nicht darauf ankoms men: ob sie Kläger oder Beklagte sind; ob sie ein Factum bejahen, oder leugnen; ob sie eine rechts liche Vermuthung für sich haben, oder nicht; ob ihnen nach bisherigen Vorschriften der Beweis obs liegen, oder ob solcher ihrem Gegner zur Last fal len würde.
Diese Angaben sollen ihnen aber auch in der Sache selbst nicht nachtheilig seyn; keiner soll des wegen der ihm etwa zustehenden Rechts- Wohlthas ten verlustig; und keiner soll nach einem an sich vers Dächtigen oder unzulänglichen Beweis: Mittel, bloß um Deswillen, weil er solches dem Richter suppes Ditirt, oder auch würklich sich darauf berufen hat, beurtheilt werden.
V.
Da der Richter die Wahrheit von Amts wegen aufzusuchen schuldig ist, so darf er sich an die von den Parthenen angegebenen Mittel, zu deren Erforschung nicht schlechterdings binden; sondern er ist berechtiget, wenn aus dem Zusammenhange der Sache sich ers giebt, daß deren noch mehrere, oder andre, wodurch ein helleres Licht über das Factum verbreitet werden könnte, vorhanden sind, solchen auch ohne bes
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