Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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Vorbericht.

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fondre Anregung der Partheyen nachzugehn, und davon den erforderlichen Gebrauch zu machen.

VI.

Der Richter ist, weder bey Untersuchung, noch bey Entscheidung eines Prozesses, an die sogenannten von den Rechtslehrern erdachten Genera& formulas actionum gebunden; er entwickelt vielmehr das ganze Factum in seinem völligen Zusammenhange; und bestimmt alsdenn, bloß nach den Vorschriften der Geseze, was für Befugnisse und Verbindlich­keiten in Ansehung beyder Partheyen aus diesem Facto entspringen.

VII

Die bisherigen Advocaten sind aus den oben angeführten Gründen gänzlich abgeschafft. Dage gen werden

VIII

Aßistenz Räthe bestellt, deren Amt in so fern, als von der Untersuchung des Facti die Rede, ein würkliches richterliches Amt ist. Sie sind also keis nesweges Söldner und bloße Sachwalter der Par theyen, sondern Benstände und Gehülfen des Rich ters; deren Pflicht es wesentlich mit sich bringt, das Gericht in seinen Bemühungen zur Ausmittelung der Wahrheit zu unterstützen; sich zu diesem Endzweck mit ihm zu vereinigen; und alles, was sie davon ents decken und in Erfahrung bringen, ohne den gering. ften Vorbehalt, und ohne Rücksicht: welcher Par then solches zum Nuzen oder Schaden gereiche, red­lich und aufrichtig anzuzeigen.

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IX.