Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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GRU

Vorbericht.

IX? sidud)

Hiermit steht in ungetrennter Berbindung der zweyte Theil ihres Amtes, vermöge dessen sie, even so, wie dem Rath eines Collegii gegen den andern bisher obgelegen hat, und noch ferner obliegt, schul dig sind, auf das Betragen der zur Instruktion einer Sache deputirten, und aller übrigen daran Theil neh menden Gerichts Personen, ein wachsames Auge zu haben; mit strenger und ununterbrochner Aufmerk famkeit dahin zu sehen, womit von denselben, bey ih ren Operationen, nichts gegen die Vorschriften der Gesetze, zum Nachtheil der Wahrheit, und zur Verkür zung eines oder des andern Theils, es sey welcher es wolle, geschehe oder unterlassen werde; solcherge ftalt aber die Partheyen gegen alles eigenmächtige und despotische Verfahren, und gegen alle übrige Mißbräuche des richterlichen Amtes völlig zu fichern.

X.

Nur das einzige Geschäfte haben sie mit den bis herigen Advokaten gewissermassen gemein, daß sie mit den Partheyen über die bey der Instruktion vorkoms mende Angelegenheiten und benzuschaffende Beweiss Mittel correspondiren; nach hinlänglich entwickeltem Facto aber, die daraus entspringenden Rechte der ih nen besonders angewiesenen Parthen herleiten, oder vertheidigen sollen; doch muß auch dieß von ihnen geschehen, ohne sich strafbarer Versuche zur ander­weitigen Verdunkelung des Facti, oder rabulistischer Berdrehung des Gesezes, schuldig zu machen.

XI.

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