Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
XXVII
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Vorbericht.

XI.

XXVII

Ueber die Fragen: Ob und was zu beweisen sey? finden keine besondre Beyurtel und Instanzen mehr statt; das Gericht bestimmt aus den gegenseitigen Angaben der Partheyen, mit Zuziehung seiner Aßis stenten, von Amts wegen, den Statum contro­verfiæ, oder auf was für Facta es bey Entschei dung des Rechts. Streits ankomme; verfügt die Aufnehmung der darüber vorhandnen Beweiss Mittel; und entscheidet sodenn den ganzen Prozeß durch ein Definitiv Erkenntniß.

XII.

Auch über vorkommende Incident- Punkte, welche die Qualität, zuläßigkeit oder Herbenschaffung dies ses oder jenes Beweismittels zum Vorwurf haben, werden keine Neben Prozesse mehr ftatuirt, sondern die Sache ist dergestalt zu fassen, daß solche Zwischen Punkte, ohne besondern Aufenthalt und Kosten, mit dem Haupt- Facto zugleich untersucht, und das Nos thige darüber in dem Endurtel mit festgesetzt werde.

XIII.

Den Partheyen, welche sich bey dem ersten Ers kenntnisse nicht beruhigen wollen, steht nach wie vor frey, auf eine zweyte Instanz sich zu berufen. Sie können darinn, bey Ausführung ihrer gegen das Enda Urtel selbst gerichteten Beschwerden, auch die Gründe, warum, ihrer Meinung nach, dieser oder jener Ums stand zu untersuchen, oder wegzulassen, und dieser oder jener Incident Punkt anders, als geschehen, zu entscheiden gewesen wäre, zugleich mit vortragen;

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