Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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Vorbericht.

ingleichen was etwa noch zur Erläuterung oder meh. rern Aufklärung des Haupts Facti gehören soll, in so fern sie, davon in erster Instanz Gebrauch zu machen, ohne ihre Schuld verhindert worden, nach bringen.

XIV.

Gegen das Erkenntniß der zweyten Instanz soll, in sehr wichtigen Sachen, nur noch die Res vision statt finden. Bey demjenigen aber, was in Dieser dritten Juftanz erkannt worden, soll es le Siglich sein Bewenden haben.

XV.

Nach dieser Ordnung sollen alle Prozesse inner balb Jahres Frift, von der geschehenen Einlassung auf die Klage angerechnet, beendiget werden; ganz aufferordentliche Fälle allein ausgenommen, wo die allzuweite Entlegenheit der streitenden Partheyen, oder der in allzuentfernte Zeiten zurückgehende Urs fprung der Sache, die Einziehung der Nachrichten, und Herbenschaffung der Beweismittel ungewöhnlich ers schweren. Doch sollen alle über ein Jahr alt gewors Dene Prozesse von Zeit zu Zeit revidirt, und genau nachgefehn werden: ob etwa die Schuld des Vers zugs den Richtern und Asistenten beyzumessen; wel che sodann nachdrücklich, und ohne die geringste Schonung dafür bestraft werden sollen.

XVI.

Um übrigens die Königlichen Vasallen und Un terthanen in ihren Prozessen, von welchen öfters das Wohl und Weh ganzer Familien abhängt, gegen

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