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Vorbericht.
XXIX
alles eigenmächtige und willkührliche Verfahren der Gerichte, und gegen die nachtheiligen Folgen, welche für die Rechte der Partheyen aus dem bey ein oder anderm Mitglied eines Collegii, wider alles Verhoffen, obwaltenden Mangel an Recht fchaffenheit und Einsicht, oder ausLeichtsinn, Trågs heit, Vorurtheil oder Irrthum entstehen könnten, Defto zuverläßiger zu sichern, soll aufferdem, daß die Aßistenzräthe, wie oben gedacht, den Richter in allen seinen Operationen controlliren müssen, auch noch bey allen ein formirtes Collegium auss machenden Gerichten, jedesmal ein andrer Depus tirter, welcher die Instruktion der Sache zunächst betreibt; ein andrer Decernent, welcher die von demselben beobachtete Art des Verfahrens, und die etwa dabey vorkommenden Zweifel und Bes denklichkeiten dem versammelten Collegio vortragt; ein andrer Referent, welcher das Erkenntniß nach der Mehrheit der Stimmen abfaßt; und wie. Derum ein andrer Deputirter, durch welchen die Instruktion der in zweyter Instanz etwa nachges brachten neuen Umstände in Facto geschiehet, jedes mal bestellt werden; dergestalt, daß, nachdem auch Die Abfaffung des zweyten und dritten Erkenntnisses immer an ein anderes, von den ersten verschiedenes Collegium gelangt, keine Prozeßführende Parthey besorgen darf, daß ihr Schicksal von dem Willkühr und Befund eines einzigen, oder auch nur weniger, dem Irrthum unterworfner, oder von Vorurtheilen geblendeter Menschen abhangen werde.
Nach