Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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Vorbericht.

Nach diesen allgemeinen Grundfäßen wird künf tig der Gang eines entstehenden Prozesses folgen Der seyn:

1.

Der sich anmeldende Kläger wird nach Beschaf fenheit der Umstände, der Weitläuftigkeit und Wich tigkeit der Sache, entweder von dem Richter selbst, oder von einem dazu bestellten Aßistenzrathe über den Grund seiner Anforderung vernommen; das Factum, worauf dieselbe beruhet, gehörig ausein ander gesetzt; die Mittel, solches im Leugnungs Falle darzuthun, vollständig und bestimmt ange: zeigt; auch, wenn es Urkunden sind, solche sofort herbengeschafft.

2.

Sodann wird der Beklagte vorgefordert, und gleichmäßig, entweder von dem Richter selbst, oder einem andern Asistenzrathe, über das Factum des Klägers so wohl, was er daran zugestehe oder ab leugne; als über die Einwendungen, so er etwa gegen die Forderung zu machen habe; und die ihm bekannten Ausstellungen gegen die Beweismittel des Klägers umständlich vernommen; die Anzeige der Mittel, welche er feines Orts zu Erforschung der Wahrheit sämmtlicher in dem Prozeß vorkommen den Thatsachen, anzugeben weiß, von ihm erfors dert, und solche, wenn es Urkunden sind, ebenfalls sofort beygebracht.

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