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[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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8.

Vorbericht.

7) sid3.md

XXXI

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Zeigt sich aus dieser gegenseitigen Bernehmung, daß beyde Theile in Facto durchgehends einig sind, und nur über eine Rechtsfrage streiten; so wird für jeden von ihnen, durch den ihm beygeordneten Aßi stenzrath, eine kurze Deduction der aus dem Facto fließenden Gerechtsame, entweder mündlich ad Pro­tocollum, oder schriftlich bengebracht; alsdenn aber das Erkenntniß unverzüglich abgefaßt.

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Findet sich hingegen bey der Vernehmung der Partheyen, daß entweder das ganze Factum, oder doch gewisse Umstände desselben, streitig, und durch eine nähere Untersuchung ins Licht zu sehen sind; so werden beyde Theile über die streitigen Umstände noch genauer examinirt, und solchergestalt der Sta­tus controverfiæ regulirt; das heißt, von dem Des putirten des Gerichts, mit Zuziehung der Aßistenz­rathe und Partheyen, ausgemittelt: worüber die legtern eigentlich noch uneins bleiben; in wie fern es auf diese streitige Umstände würklich ankomme; und wie solche, durch gehörige Anwendung der darüber vorhandnen Beweis Mittel, in das erforderliche Licht zu setzen sind.

5.

Ben dieser Gelegenheit werden auch die Einwens dungen gegen die von der einen oder andern Seite angegebnen Beweis Mittel selbst näher entwickelt, und bestimmt: was auch bey diesen flat und nnzwei

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