Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
XXXIII
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Vorbericht.

XXXIII denen Beweis Mittel vollständig und überzeugend ins Licht zu setzen. Zur Erreichung dieses Endzwecks ist auch eine Gegeneinanderstellung der Zeugen un­ter sich, oder mit den Parheyen, bewandten Um ständen nach, zuläßig.

9.

Nach völlig inftruirtem Beweise ist der Versuch Der Güte, nach Beschaffenheit der Umstände, doch ohne den geringsten Aufenthalt des Laufs der Sache, zu wiederholen; wenn aber solcher abermals fehl fchlägt, so wird den Partheyen annoch eben so, wie in dem Falle des§. 3., eine kurze Ausführung ihrer aus dem nunmehro entwickelten Facto fließenden Gerechtsame, durch die Aßistenzräthe, doch jeder nur in einem mündlich ad Protocollum zu gebenden oder schriftlich einzureichenden Sage verstattet.

10.

Wenn das Collegium, welchem die Akten vor­gelegt worden, nach dem Vortrage des Decernens ten, bey der ganzen Instruktion nichts mehr zu ers innern findet; so wird ein Referent zur Abfassung des Erkenntnisses bestellt; von diesem die Sache ums ständlich vorgetragen; falls auch dabey noch, wie doch gar nicht zu vermuthen, in Ansehung der In­truktion irgend ein Zweifel oder Anstand sich finden follte, das nöthige wegen Behebung eines solchen Anstandes durch eine vorläufige Resolution verfügt; bey nicht vorwaltendem oder hinlänglich abgeholfes mollo

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