XXXIV
Vorbericht.
nem Bedenken aber, mit Publikation des Erkennt niffes unverzüglich verfahren.
II.
SI( DHD i
Wenn jemand gegen das erste Erkenntniß die Appellation einwendet, und zu Unterstüßung seiner Besch verden keine neue Facta anzugeben hat; so wird ihm, innerhalb einer kurzen Frist, die schrift liche Ausführung seiner Beschwerden durch den Aßis stenzrath verstattet; welche der Gegentheil in einer eben dergleichen kurzen Frift beantworten kann; worauf sodann, ohne alles fernere Verfahren, das zweyte Erkenntniß abgefaßt und publicirt wird.
12.
$ 10.00
Hat aber jemand in der Appellations Instanz noch etwas neues, zur Erläuterung und vollständi gern Aufklärung des ftreitigen Facti anzubringen; so wird ein solcher neuer Umstand in einem dazu ans beraumten Termin annoch, jedoch eben so kurz, und ex officio, durch einen andern Deputirten des Gerichts, untersucht und erörtert; fodenn den Pars theyen, auf die im vorigen Paragraphen bestimmte Art, eine nähere Deduktion ihrer Gerechtsame vers stattet; demnächst aber mit Abfassung und Publikas tion des Erkenntnisses gleichmäßig, wie in erster Instanz, verfahren.
Derjenige, welcher dergleichen neue Facta in der erfta Instanz, es sey aus Vorsatz oder grober Fahrläßigkeit, unangeführt gelassen hat, soll nicht
allein,