Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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XXXV
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allein, felbst wenn er ein beßres Urtel erhielte, dens noch die Kosten der Appellations Instanz tragen, und seinen Gegner wegen eines jeden, aus solchem Verzug entstehenden Nachtheils gerecht werden müssen; sondern er soll auch dieserhalb, nach Be schaffenheit der Umstände, ernstlich bestraft werden.

pipar om13.

Gegen das Appellations- Erkenntniß ist, in wichtigen Sachen, nur noch die dritte oder Revis fions Instanz zuläßig; in dieser aber findet ges wöhnlich gar kein Verfahren statt, sondern es muß bloß über die Akten der beyden vorigen Instanzen, so wie sie liegen, gesprochen werden.d

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14.

man Bey diesem ganzen Verfahren ist der Richter an keine durchaus bestimmte Fristen, an keine gewiffe Sahl von Säßen, und überhaupt schlechterdings an keine bloße Formalitäten gebunden. Er bestimmt die Friften und Termine mit pflichtmäßiger Rücksicht auf die Beschaffenheit eines jeden besondern Falles, und die vorkommenden Umstände desselben. Das Grundgesetz, wornach er sich dabey achten, und welches er niemalen aus den Augen verlieren muß, ist bloß dies ses; daß er, mit unabläßigem Eifer und Betriebsam keit, die Wahrheit auf dem kürzesten und zugleich sichersten Wege zu finden fuche; daß er den Partheyen die nöthige Zeit laffe, ihre Gerechtsame auszufüh renund zu vertheidigen; daß er aber auch unnüßen A

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oder