XXXVI
Vorbericht.
oder gar muthwilligen Berschleppungen durchaus nicht, und unter keinerley Vorwand, im mindesten nachsehe.
Nach diesem Plan und Grundriß soll in dem Iften Theile der neuen Prozeß Ordnung der ganze Prozeß, nach allen seinen Stücken, woraus er bestehet, näher entwickelt und auseinander gesetzt werden.
Ob nun wohl daben auf alle mögliche Fälle, die in einem förmlichen und wichtigen Rechts- Streite vorkommen können, Bedacht genommen, und Vors schriften darüber ertheilt werden müssen; so ist doch die Meinung darunter keinesweges:, als ob zu ers warten sey, daß in jedem Prozeß alle diese Fälle fich würklich ereignen, und die darüber gegebnen Anweisungen zu beobachten nöthig seyn würde. Vielmehr ist nichts gewiffer, als daß der bey wettem größte Theil aller vor Gerichten anhängig gewordnen Rechts Handel, schon durch die erfte un ter des Richters unmittelbare Direktion erfolgende Auseinandersehung des Facti, dergestalt aufgeklärt seyn wird, daß es nicht einmal der Aufnehmung eines Beweises bedürfe; oder doch diese, gleich im ersten Termin, ohne alle Weitläuftigkeit und Ver zug vor sich gehen könne.
Ein rechtschaffner Richter muß daher, bey An wendung der in der Prozeß Ordnung enthaltnen
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