Zweyter Theil. Erster Titel,
I. In solche, wo wegen ihres weitläuftigern Jur diftions Bezirks und wegen der darinn vorkomme den größern Anzahl von wichtigen Rechtssache ordentliche Gerichtsaßistenten oder Bensißer befte werden müssen; in an II. In solche, wo es nach Verhältniß eben diefer
stånde der Ansehung solcher Asistenten nicht bebar Zu welcher von diesen benden Klassen jedes Unterg richt gehöre, wird in jeder Provinz besonders bestimm
werden.
Erster Abschnitt.
Von dem Verfahren bey Untergerichten, wo Ge- richtsaßistenten bestellt sind.
§. 3.
Ben den Untergerichten der ersten Klasse muß die in vorigen Theile enthaltene Prozeßordnung nach ihrem gan zen Umfange angewendet werden. Die verordneten Ggen richtsaßistenten öder Assessores vertreten daben die Stell der Asistenzräthe, und haben alles das, was diesen do selbst vorgeschrieben ist, zu beobachten; so wie die Rich ter auch ihres Orts, sich nach den in eben diesem erste Theile den Obergerichten gegebnen Anweisungen lediglic achten müssen. muy eng med asfa $.1.4.1.3 d
Der sich meldende Kläger wird also in wichtigen Sa chen, als wovon allein, und nicht von Bagatellfachen hier die Rede ist, nach der Vorschrift Tit. II. an einen Gerichtsaßistenten verwiesen, welcher ihn nach der Anlei tung des Tit. III. über die bey der Sache vorkommende Fada genau examinirt; das daselbst beschriebene Infor mationsprotokoll von ihm aufnimmt, und daraus den Hauptbericht über die Klage erstattet.
§. 5.