Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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vom Untergerichts- Prozesse.

$. 5.

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Auf diesen Bericht wird, mit Beebachtung eben des Unterschieds: ob beyde Theile am Orte des Gerichts ges genwärtig sind, oder nicht, die Vorladung des Beklags

ten, entweder vor einem andern Gerichtsaßistenten, oder unmittelbar vor einem Deputirten des Gerichts, nach der Anweisung des Tit. IV.& IX. verordnet; ben beharrlich ungehorsamen Auffenbleiben desselben, nach der Vors schrift des Tit. VI. in contumaciam wider ihn verfahren, wenn er sich aber gehörig meldet, die Information von ihm über die Facta, woraus der Kläger seinen Anspruch, und er seine Einwendungen dagegen herleitet, nach Maaßs gabe Tit. VII. aufgenommen; daraus wenn entweder der Prozeß inter abfentes statt findet, oder die Sache von befoudrer Wichtigkeit ist, durch seinen Asistenten der Hauptbericht von Beantwortung der Klage abgestattet; und demnächst nach der Anweisung bes Tit. VIII. oder auch sofort, wenn es nemlich in dem Prozeß inter ab­ fentes feines solchen Berichts bedarf, das weitere, wes Instruktion der Sache zum Definitiverkenntnisse, ge hörig verfügt.

§. 6.

Ben allen biefen Verhandlungen findet zwischen Ober: und Untergerichten der ersten Klasse kein weiterer Unterschied statt, als daß diese leßtern, weil gewöhnlich bende, oder doch wenigstens eine Parthen am Orte oder in der Nähe fich aufhalten, nicht nur in den meisten Fällen den Prozeß inter praefentes zur Anwendung brin gen, sondern auch durchgehends die Termine und Fristen biel näher und kürzer anberaumen können, als es ben Obergerichten, wegen des weitläuftigern Umfangs ihres Gerichtssprengels, und der größern Entlegenheit des Aufenthalts der Parchehen gewöhnlich geschehen kann. 18.7. Im Instruktionstermine selbst wird mit nochmaliger Bernehmung der Partheyen über die gegenseitig anges gebnen

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