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Zweyter Theil. Erster Titel,
gebnen Facta, Regulirung des Status controverfiae, und Festsetzung der durch Beweiß näher aufzuklärenden Um stånde, ingleichen mit Aufnehmung der Beweißmittel selbst überall nach Vorschrift des Tit. X. verfahren.
§. 8.
Wenn daben Zweifel entsteht, ob ein in facto widers sprochener Umstand erheblich, und also Beweiß darüber aufzunehmen sen, oder nicht; so muß das Untergericht für allen Dingen nåher prüfen: ob die Bestimmung der Erheblichkeit oder Unerheblichkeit eines solchen Facti von einer zweifelhaften Rechtsfrage abhange; oder ob es nur auf die Art der Anwendung des in sich klaren Gesezes auf das vorliegende Factum ankomme.
§. 9.
Glaubt der Unterrichter wahrzunehmen, daß diese Bestimmung von einer zweifelhaften Rechtsfrage abhans ge; so muß er darüber bey dem vorgefeßten Obergerich te, mit Benfügung eines den Aften gemässen Status caufae und seines Gutachtens, allenfalls auch, wenn die Sache sehr weitläuftig und wichtig ist, mit Benlegung der Akten selbst, um Belehrung anfragen.
§. 10.
Das Obergericht muß alsdenn ohne Zeitverlust in reifliche Erwegung ziehen:
oder
Ob es bey der Sache auf eine zweifelhafte Rechts frage, welche durch klare Gefeße nicht entschieden ist, wirklich ankomme; und ob die Aufnehmung des Beweises, nach Maßgabe der dazu vorhandnen Mittel, beträchtliche Weitläuftigkeiten und Kosten ben sich führe;
ob die aufgeworfene Rechtsfrage in den vorhandnen Gesetzen deutlich entschieden sey, und also der Zwei fel des Unterrichters nicht in der Sache selbst, son dern bloß in einem subjektiven Mangel der Kennt niß ben ihm seinen Grund habe; oder ob die Aus
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