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vom Untergerichts- Prozeffe.
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mittelung des Umstandes in facto, wenn auch seine Erheblichkeit in jure noch zweifelhaft wäre, ohne fonderlichen Aufenthalt und Kosten erfolgen könne. §. II.
Lestern Falles, wenn nemlich entweder das Gesetz ganz klar, oder der Umstand in facto ohne sonderlichen Verzug und Kosten auszumitteln ist, muß der anfragende Unters richter sofort beschieden, und mit der ndthigen Anweisung versehen werden. Nach dieser muß er sich für diese Ins stanz in Ansehung der Instruktion lediglich achten. Bey abfassung des Erkenntnisses hingegen bleibt dem Unters richter die Befugniß, den Streit selbst, in Beziehung auf die Hauptsache, nach seiner besten Einsicht und Uebers zeugung zu entscheiden, ganz fren und unverschränkt; so wie auch den Parthenen ihre Nothdurft, gegen diese vorläufige Aeusserung des Obergerichts, über die Erheb lichkeit und unerheblichkeit eines solchen facti, in dieser und den folgenden Instanzen zu beobachten, unbenoms men ist.
§. 12.
Kommt es hingegen, in dem§. 10. angegebnen er stern Falle, ben der Bestimmung der Erheblichkeit oder Unerheblichkeit eines solchen in facto streitigen Umstan des, auf eine zweifelhafte Rechtsfrage wirklich an; und ist daben voraus zu sehen, daß die Ausmittelung des faAi mit beträchtlichen Weitläuftigkeiten und Kosten vers knüpft seyn würde, so muß darüber für allen Dingen das Decifum der Gefeßkommißion, auf die Pars I. Tit. XIII.§. 8. vorgeschriebne Art, durch das Obergericht eins geholt; und fodenn erst der Unterrichter wegen fernerer Instruktion der Sache beschieden werden.
0. 13.
Wehrend der Zeit, daß die Erheblichkeit oder Uners heblichkeit eines solchen Umstandes in facto ben dem Obers gericht geprüft wird, muß der Unterrichter die Sache nicht gänzlich liegen lassen, vielmehr in Untersuchung
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