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Zweyter Theil. Erster Titel,
und Erörterung der übrigen durch Beweiß auszumitteln den Factorum, in so fern dergleichen vorhanden sind, fortfahren; auch wegen des Umstandes selbst, welcher zu der Anfrage Gelegenheit gegeben hat, die Beweißmit tel, so viel als die Umstände solches gestatten, präpariren. §. 14.
Findet der Unterrichter ben der nach Vorschrift§. 8. anzustellenden Prüfung, daß es ben der Bestimmung: ob ein in facto streitiger Umstand durch Beweiß ausge mittelt werden solle, oder nicht, nur auf die Anwendung des an sich flaren Gefeßes auf das vorgetragne factum ankomme; so lieat ihm ob, diese Bestimmung, nach ge nauer Erwegung der Sache, und nach den Part. I. Tit. X. f. 14. feqq. enthaltenen Vorschriften selbst festzusehen. §. 15.
Auch den Parthenen soll verstattet senn, wenn sie der Meynung sind, daß das instruirende Untergericht entweder relevante Facta zur Ungebühr verwerfe und über gehe; oder daß es durch Untersuchung und Beweißauf nehmung über ganz unerhebliche Umstände, die Sache oh ne Noth verzögere, und die Kosten häufe, den Rekurs dagegen an das Obergericht zu ergreiffen. Es muß aber alsdenn der einer solchen Varthen zugeordnete Asistent, wenn er darüber mit der Parthen einig ist, oder wenn diese sich durch seine Remonstrationen nicht beruhigen las fen will, einen Bericht an das Obergericht erstatten; barinn die lage der Sache, so weit sie den streitigen Punkt angeht, deutlich und richtig vortragen; die Grüns de, warum, feiner oder der Parthen Meynung nach, der Umstand relevant oder unerheblich sen, näher ausein ander sehen; und diesem Berichte feine Manualakten benlegen.
§. 16.
Das Obergericht muß, je nachdem es entweder in biefen Manualaften hinlängliche Data, die Sache gehd rig zu beurtheilen, vorfindet oder nicht, entweder so fort,
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