vom Untergerichts- Prozesse.
7
mitteln oder nach vorhergehender Einforderung der gerichtlichen find, Akten, den Unterrichter mit der nöthigen Anweisung, oder die Parthey mit Resolution versehen; woben es denn für die gegenwärtige Instanz, nach Maßgabe§. 11. lediglich sein Bewenden hat,
welcher
ißmit
ariren.
it§. 8.
ung:
ausge dung actum
ch ge
Tit.
ſeßen.
n fie
ericht übers
Bauf
e oh
Furs
aber
ent,
venn
__ laf ten; igen
run
ach, Beins ften
in
ерб
Forty
der
9.17.
Erglebt sich aber ben der Prüfung eines solchen von der Parthen genommnen Rekurses: daß es bey der Sas che auf eine streitige Rechtsfrage ankommt, so muß der Oberrichter auch desfalls die Vorschriften des§. 10. 11. 12. beobachten.
§. 18.
Durch dergleichen Rekurs einer Parthen an den Ober richter kann die Instruktion der Sache nicht aufgehalten werden; sondern das Untergeri- ht muß damit so lange fortfahren, bis ihm entweder eine andre Anweisung von dem Oberrichter ertheilt, oder doch durch einen Befehl deffelben das weitere Verfahren darinn ausdrücklich fistirt wird.
§. 19.
Die durch einen solchen Refurs entstehende Kosten muß die Parthen, welche sich desselben bedienen will, vorschiessen; und falls die Beschwerde ungegründet bes funden wird, solche jedesmal allein tragen, wenn sie auch demnächst in der Hauptsache ein obfiegliches Urchel erhal ten sollte. Auch muß eine solche Parthen dem Gegentheil allen aus dem etwanigen Verzug entstehenden Nachtheil und Verfäumniß erstatten, und von dem Oberrichter nachbrücklich bestraft werden, wenn sich finden sollte, daß der Rekurs von ihr ohne scheinbaren Grund, bloß aus Chikane und zum Verschleif der Sache, ergriffen worden. §. 20.
Wenn die Instruktion der Sache in facto ben dem Untergericht geschlossen ist, so findet wegen des Versuchs der Sühne, der Ausführungen in jure, der Vorlegung der Akten, und der Abfaffung und Publikation der Er
214
fentniffe