Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
8
Einzelbild herunterladen

8

Zweyter Theil. Erster Titel,

fentnisse eben das statt, was über diese Gegenstände im ersten Theile Tit. XI. XII. et XIII. verordnet ist; mit dem einzigen Unterschiede, daß wenn in dem Tit. XIII. §. 7. bestimmten Falle, die Entscheidung der Hauptsache von einer zweifelhaften Rechtsfrage abzuhangen scheinet, der Unterrichter die 1. c.§. 8. vorgeschriebne Anfrage nicht unmittelbar an die Gesez- Commission, sondern an fein Obergericht zu dirigiren hat; welches, je nachdem es ben näherer Erwegung dieses Berichts findet, daß die aufgeworfne Frage durch ein klares Gesez entschieden oder wirklich zweifelhaft sen, den Unterrichter auf dieß Gesez verweiset; oder den Fall zur Entscheidung der Ges fegkommission, auf die l. c. vorgeschriebene Art, befördert. §. 21.

Wenn einer oder beyde Theile sich bey dem Erkennt niffe des Unterrichters in der Hauptsache nicht beruhigen wollen, so stehet ihnen die Appellation an das competente Obergericht offen.

§. 22.

Auch wegen der Fälle, wo dies Rechtsmittel zu oder unzulässig ist, und wo, dessen ohnerachtet, das Urtel in Erefution gesetzt werden muß, hat es bey den Vorschrif ten des Tit. XIV.S. I. mit der einzigen, wegen der appel labeln Summe in Bagatell Sachen, und des Verfahrens darinn ben den Untergerichten, im folgenden zweyten Titel, vorkommenden abgeänderten Bestimmung, ledig lich sein Bewenden.

§. 23.

hnd

ode

de

des

fo

21p

we

fa

бал

t

n

2

Mit Anmeldung der Appellation und Erstattung des Appellationsberichts wird es eben so gehalten, wie Tit. XIV. Seat. II.§. 16 20. verordnet ist, und muß dieser Bericht von dem Assistenten des appellirenden Theils jedesmal ben dem Unterrichter eingegeben werden.

§. 24.

Was aber die weitere Instruktion des Appellatorii betrift, so ist ein Unterschied zu machen

06

f

t