Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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vom Untergerichts- Prozesse.

Ob das Untergericht an eben dem Orte, wo das Obergericht seinen Siz hat, sich befinde;

ob der Siz des Obergerichts an einem andern Ors te seŋ.

§. 25.

Befindet sich das Untergericht an einerley Orte mit dem competenten Obergericht, so muß die Instruktion des Appellatorii ben dem Obergericht erfolgen, und als so von dem Unterrichter, so fort nach eingekommenem Appellationsberichte, mit Einsendung der Akten an das Obergericht, der Vorschrift§. 28.' gemäß, verfahren werden.

§. 26.

Hält dagegen das Untergericht sich an einem andern Orte auf; so ist wiederum zu unterscheiden:

oder

Ob es nach Maaßgabe des Appellationsberichtes auf eine nochmalige Untersuchung in facto anfomme;

ob es nach diesem Berichte einer dergleichen anders weitigen Untersuchung nicht bedürfen werde. §. 27.

Kommt es auf keine nochmalige Untersuchung in facto an, so verbleibt die Instruktion des Appellatorii schlechterdings ben dem erkennenden Untergerichte.

§. 28.

Ist aber auf eine neue Untersuchung in facto anges tragen, so muß der Unterrichter den Apellationsbericht nebst den gerichtlichen Akten so wohl, als den Manuals Aften der Assistenten, und zwar letztere versiegelt, an das Obergericht unverzüglich einsenden, und daß solches ges schehen, mit Zufertigung einer Abschrift von dem Apellas tionsberichte, dem Appellaten bekannt machen.

Ben dem Obergericht muß, wenn dergleichen Aften einkommen, so fort ein Decernent bestellt, und auf den Bortrag deffelben von dem Collegio beurtheilt werden: 215

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