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Zweyter Theil. Erster Titel,
ob nach lage der Sache und Bewandniß der Umstände, die fernere Instruktion des Appellatorii ben dem Oberge richt zu behalten, oder solche dem Unterrichter, oder als lenfalls, wenn dieses bedenklich schiene, einem andern benachbarten Commissario zu übertragen sey.
§. 29.
Wird von dem Obergericht befunden, daß die Ins struktion der zweyten Instanz dem Unterrichter zu über laffen sey, so müssen die sämtlichen Akten ohne den gering ften Verzug remittirt; und demselben zugleich die etwa ndthigen speciellen Anweisungen, so wie solche der Zweck ber bestmöglichsten Aufklärung des Facti und der bestrit tenen Umstände erfordert, deutlich vorgeschrieben werden. §. 30.
In den Fällen also, wo nach den§. 27. und 28. ans gegebenen Grundsäßen, die Instruktion des Appellatorii bem Unterrichter obliegt, muß derselbe die Vorschriften des Tit, XIV. Sect. II. genau beobachten, und wenn Akta geschloffen sind, solche an das Obergericht zur Abfaffung bes Erkenntnisses einsenden.
§. 31.
Das Obergericht muß, wenn das Erkenntniß abge faßt ist, solches dem Unterrichter zur Publikation remit tiren. Wenn sich alsdenn noch eine oder die andre Par then auf die dritte Instanz beruft, so muß dieses Rechts, mittel nach Vorschrift Part. I. Tit. XV.§. 5. 6. bey dem instruirenden Untergericht angemeldet, und von diesem die Aften an den Revisionsrichter unmittelbar eingefen det werden; welcher lestre alsdenn das abgefaßte Urtel dem instruirenden Untergerichte zur Publikation remitti ren muß.
§. 32.
Wenn die erste Instanz bey einem Untergericht ge wesen ist, so soll wegen eines Objekts über Ein Hundert Reichsthaler die Revision zuläßig seyn, und zwar ohne Unterschied;, ob die beyden ersten Urtel gleichförmig, oder
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