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vom Untergerichts- Prozesse.
II
verschieden ausgefallen sind. Ben Berechnung der ap pellabeln und revifibeln Summen wird übrigens nach der Borschrift des Tit. XIV.§. 3. n. 1. verfahren. §. 33.
Wenn der Appellationsrichter ben dem Vortrag der Sache die Instruktion des Unterrichters, es sen in Anfes hung der ersten oder zweyten Instanz, mangelhaft und unvollständig findet; dergestalt, daß darinn ehe und be vor ein Definitivurthel abgefaßt werden kann, annoch et was nachgeholt und supplirt, oder einem von dem Uns terrichter begangnen Fehler und Verstoße fördersamst abs geholfen werden muß, so ist das nöthige deshalb, der Vors schrift Tit. XIV.§. 42. gemäß, durch eine Resolution zu verordnen, und soll es alsdenn eben so, wie in dem Falle des§, 28. von dem vernünftigen Ermessen des Appellas tionsrichters nach Beschaffenheit der Umstände abhana gen: ob er die dießfällige Verhandlung an den Uns terrichter zurückweisen, oder solche vor sich selbst ziehen wolle; in welchem leßtern Falle die ganze fernere Ins struktion der Sache, bis zur volligen rechtskräftigen Bes endigung, bey dem Obergericht verbleiben muß,
Ein gleiches gilt auch von dem Falle, wenn erst der Revisionsrichter eine dergleichen fernere Instruktion zu veranlassen befindet; wo alsdenn derselbe in der abzufass fenden Resolution mit bestimmen muß: ob solche von dem Ober, oder dem ersten Unterrichter geführet were den solle.
§. 34
Bisher ist von dem Falle gehandelt worden, wenn das Appellatorium ben dem Unterrichter instruirt wors den. Wenn hingegen die Instruktion in dem§. 25. an gegebnen Falle, oder nach der dem Obergericht§. 28. überlaßnen Bestimmung für gedachtes Obergericht ge horet, so muß von diesem baben folgendermaßen verfahs Ten werden.
§. 35.