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Zweyter Theil. Erster Titel, §. 35.
Das Obergericht muß so fort zwen Assistenzråthe zu Besorgung dieser Instruktion ernennen; jedem derselben die von dem Assistenten der Parthen in voriger Instanz aufgenommenen Manualaften zustellen; und die Par thenen durch schriftliche Bekanntmachung an die ihnen bengeordneten Assistenzråthe verweisen.
§. 36.
Der Assistenzrath des Appellanten muß die ihm zuges stellten Manualakten fleißig lesen, genau erwågen, und mit den gerichtlichen Akten vergleichen; so denn aber inners Halb zehn Tagen, nach erhaltenem Auftrage anzeigen: ob er nach seiner eigenen Einsicht, oder nach Maaßgabe der in den Manualaften vorkommenden Information, ben dem, was der Assistent voriger Instanz in den gerichtli chen Akten, und besonders in dem Appellationsberichte schon angeführt und bengebracht hat, annoch etwas zu erinnern, zu fuppliren oder abzuåndern finde; welches er folchen Falls durch einen Nachtrag zu dem Appellations berichte gehörig ausführen muß.
§. 37.
Dieser zehntägige Zeitraum muß, der Regel nach, schlechterdings inne, und der säumige Assistenzrath von dem Präsidio zu seiner Schuldigkeit mit Ernst angehal ten werden. Findet jedoch derselbe in den Manualaften, oder sonst aus der von der Parthen ihm zugekommenen Nachricht, eine erhebliche Veranlassung, über ein oder an dern in facto noch nicht hinlänglich auseinandergesetzten Umstand, mit dem Appellanten selbst nähere Rücksprache zu halten; so muß er solches, und worauf es daben ei gentlich ankomme, dem Gericht, noch vor Ablauf der zehn Tage, bestimmt anzeigen; welches ihm sodenn eine den Umständen, der Wichtigkeit der Sache, und der Entfernung der Partheyen angemeßne Nachfrist, zur Eins bringung seiner Erklärung oder Nachtrages zu dem Ap pellationsberichte, nicht versagen kann.
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§. 38.