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38.
vom Untergerichts- Prozesse.
§. 38.
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Nach eingekommner Erklärung oder Nachtrage wird mit der weitern Instruktion der Sache, den Verordnu gen des Tit. XIV. Sect. II. gemäß, verfahren; wie denn überhaupt alsdenn die ganze Verhandlung, bis zum letz ten rechtskräftigen Urtel, für den Appellationsrichter gehört. Wegen Bestimmung der revisiblen Summen findet übrigens die Vorschrift des§. 32. auch hier Un wendung.
§. 39.
Wenn bey einem Untergericht in contumaciam verfah ren worden, und der Beklagte sich des Part. I. Tit. XIV. Sect. III. vorgeschriebnen Rechtsmittels dagegen bedie nen will; so gehört die Instruktion und das Erkenntniß darüber allemal dem Untergerichte.
§. 40.
Wegen der in einem Untergerichtsprozesse vorkom menden Kosten, deren liquidation und Festseßung, hat es ben den Vorschriften des Tit. XXIII. Part. I. fein Bes wenden; und werden daben die Obergerichte auf die 1. c. §. 5. enthaltene Bestimmung nochmals ausdrücklich vers wiesen.
Sect. II.
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Von dem Verfahren bey Untergerichten, wo keine Gerichtsaffefforen bestellt sind.
§. 41.
Ben denjenigen Untergerichten, wo wegen des einge fchränkten Umfangs ihrer Jurisdiktion, und der feltner vorkommenden erheblichen Rechtssachen, keine Gerichtsaf sistenten oder Assessoren nöthig gefunden worden, muß, wenn dergleichen zum ordentlichen Prozeß sich qualifici rende Sachen gleichwohl anhängig gemacht werden, der Richter die ganze Instruktion ex officio übernehmen, und
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