vom Untergerichts- Prozesse.
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n erste Bedenklichkeiten, die den Untergerichten erster Classe oben 8. feqq. ertheilten Anweisungen gleichergestalt be
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§. 46.
Nach gefchloffener Instruktion und fruchtloß versuch er Sühne muß der Richter so fort das Erkenntniß abe faffen; allermaffen, da hier keine besondre Assistenten vor handen sind, auch feine Deduktionen in iure statt finden fonnen; vielmehr der Unterrichter, so wie bey der gan en Instruktion, also auch bey Abfassung des Urtels, das punctum juris in Ansehung beyder Theile ex officio wahr. nehmen, und daher auch den Partheyen, die etwanigen Pro Exceptiones juris befannt machen, und an die Hand ge ben muß.
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§. 47.
Da jedoch solchergestalt das Interesse bender Theile, in erster Instanz wesentlich nur auf die legalität und Acs curateffe des Unterrichters ankommt, so müssen bey der Instruktion der Sachen nachstehende Modalitäten forg fältig beobachtet werden:
1) Wenn das Untergericht noch ein formirtes Colles gium ausmacht; d. h. wenn ben selbigem wenigstens drey zur Justizpflege gehörig qualificirte und vereys dete Personen vorhanden sind, muß zwar zur Aufs nehmung der Klage nur ein Mitglied deputirt, zur weitern Jastruktion aber( ben wichtigern Prozessen, als wovon hier allein die Rede ist) demselben ein zweyter Deputatus, oder ein zum Protocoll verende ter Aftuarius zugegeben, und die Instruktion ges meinschaftlich von ihnen besorgt werden. Das drits te Mitglied vertritt alsdenn die Stelle des Decers 10nenten und Referenten.
2) Wenn ben einem solchen Untergericht nur eine zue Justizpflege bestellte Person vorhanden ist, so muß dieselbe den ihr bengeordneten und zum Protokoll verendeten Aktuarium, bey der Instruktion jedesmal
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