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[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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Zweyter Theil. Erster Titel,

mit zuziehen, und von diesem das Protokoll ren lassen.

3) Ist irgendwo auch nicht einmal ein dergleichen Aktuarius bestellt, so muß der Justitiarius zwar die Instruktion allein besorgen, und das Protokoll felb halten. Er muß aber dazu jedesmal zwen Schöp A pen oder Gerichtsmanner zuziehen, welche unter den Einfassen des Gerichtsbezirks ein für allemal go wählt und verendet, und dazu bekannte, redliche und Avernünftige Männer, die wenigstens lesen und schrei

ben können, gewählt werden müssen. Diesen Ge richtsschoppen lieget ob, dahin zu sehen, daß dasje 92nige, was die Partheyen oder Zeugen wirklich an geben und aussagen, ohne fremden Zusatz oder Weglaffung, getreu und vollständig zum Protokoll niedergeschrieben werde.

Sollte auch wider Vermuthen der Bezirk in gend einer Patrimonialgerichtsbarkeit dergestalt eingeschränkt seyn, daß es nicht möglich wäre, zwey folchergestalt qualificirte Gerichtsmänner daraus zu bestellen, so muß die Gerichtsobrigkeit dafür for gen, daß wenigstens ein redlicher, vernünftiger, des Lesens und Schreibens fundiger Mann, wenn auch derselbe kein Einfasse des Dorfs wäre, dem Justi tiario, zu obgedachtem Behuf, ein für allemal als ein verendeter Gerichtsschoppe bengeordnet werde; oder fie muß die Ausübung ihrer Jurisdiktion einem be nachbarten Justitiario, welcher schon mit einem Af tuario oder zweyen Schöppen versehen ist, über tragen. 4) Ben Aufnehmung der Protokolle müssen dergleichen Unterrichter eine ganz besonders genaue Sorgfalt and Accuratesse anwenden; damit solche mit dem was wirklich verhandelt worden, genau übereinstim men mögen. Zu mehrerer Versicherung dessen muß jedes Protokoll, nach dem Schlusse desselben, den

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