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[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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Parthenen oder Zeugen langsam und deutlich vors gelesen; sie Punkt für Punkt: ob der Inhalt dessels ben ihren Angaben und Aussagen gemäß sey, befragt; nach richtigem Befund die geschehene Vorlesung und Genehmigung, oder was daben etwa noch ers innert worden, am Schlusse dts Protokolls ausdrücks lich vermerkt; das Protokoll fodenn von den depus tirten Gerichtspersonen; oder von dem Justitiario und Aktuario, oder von ersterem und den gegens wärtig gewefenen Gerichtsschoppen, wie auch jedes mal von den Partheyen oder Zeugen selbst eigenhåns dig unterschrieben werden. Sollte auch unter den Partheyen oder Zeugen ein und andrer des Schreis bens nicht kundig seyn; so muß er wenigstens statt der Unterschrift, dem Protokoll dren Kreuze bey. fügen; der Justitiarius muß daben in einer besons dern Registratur vermerken, daß die Parthen oder der Zeuge solche Zeichen statt der Unterschrift ben gefügt habe; und der Aktuarius oder die Schöppen müssen diese Registratur besonders mit unters schreiben.

5) Insonderheit muß ein solcher Unterrichter, wenn ein oder andre Parthen etwas zugesteht, woraus ihr in der Sache selbst ein Präjudiz erwachsen kann, folches zwar sofort in dem Protokoll registriren, hiers nächst aber die Vorschrift des§. 10. Tit. X. P. I. mit der gewissenhaftesten Sorgfalt beobachten; sol chemnach einer dergleichen Parthen die Sache, wors auf es ankommt, auf das deutlichste vorhalten; sie ausdrücklich befragen: ob sie sich des Faai von wel chem die Rede ist, deutlich genug erinnere, und das Geständniß mit Vorbedacht und Ueberlegung abgebe; sie von den rechtlichen Folgen desselben bes deuten; und wie solches geschehen, jedesmal in dem Protokoll ausdrücklich bemerken.

Corp. Jur. Fr. L. Buch II, Th.

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