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[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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Zweyter Theil. Erster Titel,

Die unterlaßne Beobachtung der in diesen Paragra phen fub No. 2.& 3. vorgeschriebnen Modalitäten, foll die gänzliche Nullität des Verfahrens bewürfen; und is ne gleiche Nullitåt foll ad N. 1. daraus folgen, wenn der Instruktionstermín nur von einem Deputato des Ge richts, ohne Zuziehung eines vereydeten Protokollführers abgehalten worden. Wenn ferner der Unterrichter ben Abschliessung und Vollziehung des Protokolls die Vors fchrift fub No. 4. nicht beobachtet, so soll keine Parthen an den Inhalt des Protokolls wider ihren Willen gebun den seyn; sondern die Sache soll, wenn sie es verlangt, anderweit von Anfang an, auf Kosten des Unterrichters­instruirt, auch derselbe beyden Theilen die aus dem Vers zug etwa entstehenden Schäden zu erstatten angehalten; wie nicht weniger, so wohl in diesem, als auch selbst in dem Falle, wenn aus der Verabsäumung dieser Vorschriften in der Hauptsache keine nachtheilige Folgen entstünden, folches dennoch, als ein Beweis der Nachläßigkeit und Un zuverläßigkeit eines solchen Unterrichters, von dem Ober gericht ex officio, nach Bewandniß der Umstände, mit Ernst geahndet werden. Was endlich alsdenn statt fin de, wenn die Vorschrift fub No. 5. nicht gehörig beob achtet worden, ist unten§. 64. verordnet.

§. 48.

Sollte ben einem dergleichen Untergerichte ein beson drer Fall vorkommen, wo ben demselben von einem aus wärtigen Kläger eine Forderung von großer Betracht lichkeit angebracht würde; oder auch der Beklagte die Instruktion weder persönlich, noch durch einen nach der Borschrift Part. I. Tit. VIII.§. 19. zuläßigen Bevoll mächtigten abwarten könnte; und also der Prozeß inter abfentes nach seinem ganzen Umfange nothwendig statt finden müßte; so soll dem Unterrichter frenstehen, einen Rechtsverständigen aus einem andern, am Orte, oder in der Nähe befindlichen Untergerichte zu requiriren, oder fich deffen Bengebung von dem Obergericht zu erbitten,

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