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[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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der ihm in diefer speciellen Sache aßistire, und besonders die Informationseinziehung und Instruktion von Seiten des Abwesenden besorgen helfe.

§. 49.

Die Appellation gegen die Erkenntnisse eines Unters gerichts von diefer Klasse gehet an das competente Obers gericht, und muß bey diesem jedesmal, und ohne Unters schied der Fälle, unter alleiniger Ausnahme der im zwens ten Titel dieses Theiles, wegen der Bagatellfachen, fols genden nähern Bestimmungen, instruirt werden.

§. 50.

Der Unterrichter muß also, ben Publikation des von ihm abgefaßten Urtels, die Partheyen ausdrücklich bedeus ten, daß derjenigen, welche sich bey diesem Urtel nicht beruhigen wolle, die Appellation an das Obergericht ofs fen stehe; daß aber eine solche Parthey sich innerhalb zehn Tagen ben ihm melden, und ihre Beschwerden, oder die Punkte, wegen welcher sie ein beßres Urtel verlange, zum Protokoll anzeigen müsse; und daß, wenn derglei chen Anmeldung innerhalb der gefeßten zehn Tage nicht erfolgte, das Urtel in die Rechtskraft übergehn, und auf ferneres Anruffen des Gegentheils in Erefution gefeßt werden würde. Daß und wie diese Bekanntmachung geschehen, muß in der über die Publikation des Urtels aufgenommnen Registratur jedesmal mit bemerft wer ben; widrigenfalls ein solches Untergerichts. Urtel die Rechtsfraft niemals beschreiten kann.

§. 51.

So bald die Summe oder Sache nach Maaßgabe f. 22. appellabel ist, muß der Unterrichter das bey ihm eingewandte Rechtsmittel zulaffen, wenn ihm auch sols ches aus einem andern Grunde unstatthaft zu seyn scheis nen möchte; maffen hierüber die Beurteilung nur dem Obergericht zustehen soll.

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§. 52.